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§ 24 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 24 Abschluss des Wählerverzeichnisses



(1) 1Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzuschließen. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. 3Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 8 beurkundet. 4Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.



 

Zitierungen von § 24 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 8 BWO (zu § 24 Abs. 1)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... die Angabe „§ 20 Absatz 2" ersetzt. j) In der Angabe zu Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1 ) wird die Angabe „§ 24 Abs. 1" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1" ... ersetzt. j) In der Angabe zu Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) wird die Angabe „ § 24 Abs. 1" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1" ersetzt. k) In der ... 8 (zu § 24 Abs. 1) wird die Angabe „§ 24 Abs. 1" durch die Angabe „ § 24 Absatz 1" ersetzt. k) In der Angabe zu Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § ...