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§ 24 - Biersteuerverordnung (BierStV)

Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern



(1) 1Für Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes hat der Versender im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. 2Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. 3Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift

 
„Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung"

zu kennzeichnen.

(2) 1Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren vor Beginn der Beförderung auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3Der Beförderer des Bieres hat die Ausfertigungen zwei bis vier während der Beförderung mitzuführen.

(3) 1Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. 2Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). 3Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Bieres an den Versender zurückzusenden. 4Die vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt.

(4) 1Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für das in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebene Bier eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern und der Biermengen nach Steuerklassen dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

 
„Unversteuertes Bier"

begleitet werden. 2Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. 3Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. 4Der Verwender hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. 5Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 6Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen mit der Aufschrift

 
„Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet"

verwendet werden.

(6) 1Versender und Verwender haben auf Verlangen des Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen. 2Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Bier Verschlussmaßnahmen anordnen.





 

Frühere Fassungen von § 24 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 BierStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 13.02.2023)
... anderen Fertigpackungen handelt. (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem ...
§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3, entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3 , § 25 Absatz 3 Satz 4 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen ... 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 , § 35c Absatz 4 oder § 35e Satz 3 das Bier nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 , § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt, 10. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 , § 25 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... Wort „Luftfahrzeugen" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 29. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Versender unverzüglich dem ... Steuerschuldner." e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „ § 24 Absatz 2" wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 3" ersetzt. f) ... Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe „§ 24 Absatz 2" wird durch die Angabe „ § 24 Absatz 3" ersetzt. f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:  ... § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3, entgegen § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3 , § 25 Absatz 3 Satz 4 oder § 35c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen ... hh) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und die Wörter „§ 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3 das Bier nicht" werden durch die Wörter „entgegen ... 1 Satz 3 das Bier nicht" werden durch die Wörter „entgegen § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 , § 35c Absatz 4 oder § 35e Satz 3 das Bier nicht, nicht richtig," ersetzt.  ... Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 , § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35f Satz 1, entgegen § 26 Absatz 2 ... bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst: „10. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 , § 25 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... verwendet werden. Für das Erstellen des zusammengefassten Begleitdokuments gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzollamt die zweite bis vierte Ausfertigung des ... hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt." 11. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz ...