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§ 24 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 24 Antrag auf Außerbetriebsetzung
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Außerbetriebsetzung eines zugelassenen Fahrzeuges oder eines zulassungsfreien Fahrzeuges, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 bis 5, internetbasiert beantragt werden (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 13 Absatz 1 erfüllen.
(2) 1Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung
- 1.
- des Kennzeichens,
- 2.
- der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und
- 3.
- des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2.
(3) 1Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 17 Absatz 1 oder 2 wird, wenn ein solcher ausgestellt wurde, ersetzt durch die Erfassung
- 1.
- des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und
- 2.
- der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Fall des § 17 Absatz 2 des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat.
- 1.
- die Erfassung und Verifizierung des Sicherheitscodes
- a)
- der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und
- b)
- der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 sowie
- 2.
- die anschließende unverzügliche Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II an die Zulassungsbehörde.
(4) 1Für die Beantragung der Außerbetriebsetzung ist auf die Identifizierung des Antragstellers zu verzichten, sofern die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. 2Die Halterdaten sind vom Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister zu erheben, zu speichern und für die Antragsprüfung zu verwenden.
Zitierungen von § 24 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 11 AFGBV Maßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 01.09.2023)
... Maßgabe des § 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, auch in Verbindung mit § 24 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung , außer Betrieb setzen zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 10 FZVNEV Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
... Wörter „§ 15g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 24 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ersetzt. 2. In § 16 Absatz 8 werden die Wörter „Abschnitt 2a ...
Artikel 12 FZVNEV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Gebührenschuldners erfolgen,". b) In Nummer 11 werden die Wörter „ § 24 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" und ...
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