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§ 24 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 24 Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. 2Dabei können insbesondere vorgesehen werden:
- 1.
- Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen förderfähig sind,
- 2.
- eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,
- 3.
- ein Haltungszeitraum,
- 4.
- Anforderungen an die Haltungsform.
(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.
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Zitierungen von § 24 GAPDZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
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