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§ 24 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 24 Findelkind



(1) 1Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde anzeigen. 2Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.

(2) 1Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. 2Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. 3Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zuständig.

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Zitierungen von § 24 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 PStG Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
... in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der ...
§ 70 PStG Bußgeldvorschriften (vom 22.07.2017)
... § 20 Satz 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, 3. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 , 4. als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen § 28 Nr. 1 ...