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§ 24 - Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) 1Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
- 2.
- für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
- 3.
- für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(2) 1Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
- 1.
- die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
- 2.
- Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
(4) 1Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. 2Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Fall der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. 3Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. 5Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. 6Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. 2Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. 3Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. 4Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.
Text in der Fassung des Artikels 12 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 24 UStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 12 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 BGBl. I S. 5250 |
aktuell vorher | 29.12.2020 | Artikel 11 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
aktuell vorher | 29.12.2007 | Artikel 8 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 4 Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) vom 29.06.2006 BGBl. I S. 1402 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 24 UStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a UStG Innergemeinschaftlicher Erwerb (vom 01.01.2020)
... von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist, oder d) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die ...
§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (vom 19.07.2024)
... von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer ... des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ( § 24 Abs. 2 ) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des ...
§ 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner (vom 01.04.2024)
... Sätze 1 und 2 ist. (8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden. (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des ...
§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen (vom 29.12.2020)
... 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf ...
§ 15a UStG Berichtigung des Vorsteuerabzugs (vom 01.01.2023)
... von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben. (8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt ...
§ 18 UStG Besteuerungsverfahren (vom 01.01.2023)
... 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. ...
§ 22 UStG Aufzeichnungspflichten (vom 01.07.2021)
... für die gestellende Person. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Absatz 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten ...
§ 26 UStG Durchführung, Erstattung in Sonderfällen (vom 01.01.2023)
... des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 verkürzen. Bei der näheren Bestimmung des Umfangs der ...
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... ist, wird mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben. (32) § 24 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals ...
§ 28 UStG Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (vom 01.10.2022)
... in den Nummern 1 bis 15 genannten Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt. (3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer ...
Zitat in folgenden Normen
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 67 UStDV Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
... auf deren Umsätze § 24 des Gesetzes anzuwenden ist, sind für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von den ... Ausgenommen hiervon sind die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7 und 8 des ...
§ 68 UStDV Befreiung von der Führung des Steuerhefts (vom 25.03.2009)
... nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden; 3. soweit sie mit Zeitungen ...
§ 71 UStDV Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
... Unternehmer, der eine Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes abgegeben hat, kann von der Besteuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur ... abgegeben hat, kann von der Besteuerung des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Besteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres an übergehen. ... folgenden Kalenderjahres an übergehen. Auf den Widerruf der Erklärung ist § 24 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 12 8. VStÄndG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... sowie von Gas- und Elektrizitätszertifikaten;". 3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „9,5" durch die Angabe „9,0" ...
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 6 EUStVUG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Sinne des Satzes 1 ist. (8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19 und 24 nicht anzuwenden. (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht
G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 1 EUUStUG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... nach den im Zeitpunkt des Wegfalls geltenden Bestimmungen festgesetzt." 5. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils ...
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 13 EMobStFG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... § 24 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel ...
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 9 GrStRefG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel ...
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 4 HBeglG 2006 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... „16 Prozent" durch die Angabe „19 Prozent" ersetzt. 2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 8 JStG 2008 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 13c und 13d" durch die Angabe des § 13c" ersetzt. 7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe nach § 3 Abs. 9 Satz 4" gestrichen. ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 11 JStG 2020 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie die des neuen Erwerbers;". 6. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... 7. Dem § 27 wird folgender Absatz 32 angefügt: „(32) § 24 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals ...
Artikel 14 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... § 21a für die gestellende Person. Ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nach § 24 Absatz 3 als gesondert geführter Betrieb zu behandeln, hat der Unternehmer Aufzeichnungspflichten ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 15 JStG 2022 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Nach ...
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 3 2. CorStHG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in den Nummern 1 bis 15 genannten Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt. (3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer ...
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