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§ 24
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§ 24 - Wehrbeschwerdeordnung (WBO
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 22.01.2009
BGBl. I S. 81
; zuletzt geändert durch
Artikel 3
G. v. 17.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1
Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
6 weitere Fassungen
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wird in 76 Vorschriften zitiert
§ 23a
←
§ 24 Inkrafttreten
§ 24 wird in
1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 23a
←
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Zitierungen von
§ 24 Wehrbeschwerdeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 17 WBO Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts
(vom 01.02.2009)
... Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§
24
, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere ...
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