§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
(1)
1Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
2Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des
Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
3Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
4§ 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2)
1Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen.
2Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen.
3Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des
§ 27 Absatz 1 und 2 oder
§ 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden.
4Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
(3)
1Der Bewilligungsbescheid muss die in
§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach
§ 27 Abs. 3 und 4 sowie
§ 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten.
2Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.
(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des
§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.
(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von
§ 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für
- 1.
- die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
- 2.
- die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie
- 3.
- die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.
Frühere Fassungen von § 24 WoGG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 10 WoGG Belastung (vom 01.01.2023) ... festgesetzter Höhe. (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde ( § 24 Abs. 1 Satz 1 ) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln. Von einer vollständigen ...
§ 15 WoGG Ermittlung des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023) ... können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Einmaliges Einkommen, das für einen ... Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu ...
§ 22 WoGG Wohngeldantrag ... zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2. (5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ...
§ 27 WoGG Änderung des Wohngeldes (vom 01.01.2023) ... Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten ...
Zitat in folgenden NormenIdentifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 8f G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes ... die Wörter „auf Verlangen" eingefügt. 15. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern ... vor dem 1. Januar 2016, so sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt. (3) ...
Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)
G. v. 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 1 WoGPlusG Änderung des Wohngeldgesetzes ... wird die Angabe „51 Euro" durch die Angabe „57 Euro" ersetzt. 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2023, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt." 14. § 43 wird wie folgt ...
Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes ... „§§ 56, 116 Absatz 3 oder 4 oder § 122" ersetzt. 9. In § 24 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43" ... beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2020, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt." 16. Die §§ 43 und 44 werden wie ... vor dem Inkrafttreten der Fortschreibung, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt." 17. Der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 ...
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