(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den
§§ 8 und
15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den
§§ 8 und
15 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.
(2)
1Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach
§ 8 oder
§ 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach
§ 8 oder
§ 15 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.
2Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach
§ 8 oder
§ 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach
§ 8 oder
§ 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.
- 1.
- mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln,
- 2.
- mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln.
2§ 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt.
(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414