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§ 24d - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 24d Korrekturmeldungen
(1) Muss ein quantitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.
(2) Muss ein qualitativer Formularteil eines Formulars nach § 1 nach Übermittlung korrigiert werden, ist dieser Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren qualitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 dieser Verordnung und nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei einzureichen.
(3) Muss der quantitative Formularteil oder der qualitative Formularteil eines internen vierteljährlichen Zwischenberichts nach Übermittlung korrigiert werden, ist der zu korrigierende quantitative oder qualitative Formularteil unverzüglich nach Feststellung des Korrekturbedarfs berichtigt in einer Meldedatei einzureichen.
(4) Bezieht sich der Korrekturbedarf nur auf quantitative Formularteile oder nur auf qualitative Formularteile, bedarf es keiner erneuten Übermittlung der jeweils anderen Formularteile.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 m.W.v. 17. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 24d BerVersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2024 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24d BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24d BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften (vom 17.12.2024)
... 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass 1. in den §§ 2 und 8 das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... Einreichungsvorgaben § 24c Zusammen einzureichende Formularteile § 24d Korrekturmeldungen § 24e Zurückweisung von Daten". e) Die ... „Formulare" ersetzt. 26. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24e eingefügt: „§ 24a Elektronische Einreichung (1) ... Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden. § 24d Korrekturmeldungen (1) Muss ein quantitativer Formularteil eines Formulars nach § ...
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