§ 25 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 25 Ordnungswidrigkeiten


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter nach § 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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Zitierungen von § 25 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften (vom 17.12.2024)
... 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass 1. in den §§ 2 und 8 das ...


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