(1)
1Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das Portal vor, ist das Fahrzeug mittels einer automatisierten Entscheidung nach
§ 19 Absatz 1 Satz 2 außer Betrieb zu setzen.
2Abweichend von
§ 23 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, sofern diese nicht von der antragstellenden Person aus dem Portal abgerufen wird, durch
- 1.
- Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt,
- 2.
- durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments
und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von
§ 23 Absatz 2 Halbsatz 2 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam.
3Sofern die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nicht erfolgen kann, hat die Entscheidung nach
§ 19 Absatz 1 Satz 4 zu erfolgen und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von
§ 23 Absatz 2 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.
(2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach
§ 16 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Erhebung, Speicherung und Verwendung der freigelegten Sicherheitscodes nach
§ 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Prüfung des Antrags auf Außerbetriebsetzung ersetzt.
(3) Die zuständige Zulassungsbehörde hat den bisherigen Halter auf das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung schriftlich hinzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 39 FZV Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung der Zulassungsbehörde (vom 20.06.2024) ... Zulassungsnachweis übersenden. Für den Fall der Außerbetriebsetzung gilt § 25 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Bekanntgabe der Entscheidung nach § 25 Absatz 1 ... gilt § 25 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Bekanntgabe der Entscheidung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 gegenüber dem Großkunden zu erfolgen hat. (6) Als Datum der Zulassung gilt ...
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199