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§ 25 - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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§ 25



Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

1.
wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder

2.
wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.



 

Zitierungen von § 25 GVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 GVG (vom 01.09.2013)
... Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. (2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsanwaltschaft ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 108 JGG Zuständigkeit (vom 01.06.2013)
... zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte. (3) ...