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§ 25 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 25 Mitteilungspflichten
(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen hat der Landesstelle alle für die Durchführung der Kontrollen nach Abschnitt 6 sowie für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung und dem Unionsrecht erforderlichen Informationen mitzuteilen.
(2) 1Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen hat der zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen in ihren Anträgen übereinstimmen. 2Die Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der zur Auskunft Verpflichtete ist von der Landesstelle vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.
(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm beantragt hat, hat der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mitzuteilen.
(5) 1Die Landesstellen haben der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. 2Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu erfolgen. 3In Fällen, die nicht die Landesstellen zu vertreten haben, kann die Frist nach Satz 2 mit Zustimmung der Bundesanstalt auf 14 Tage vor Ablauf der entsprechenden Frist verkürzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 11. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 182 m.W.v. 15. Juli 2023
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Frühere Fassungen von § 25 OGErzeugerOrgDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 OGErzeugerOrgDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGErzeugerOrgDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugorganisationen" ersetzt. 11. In § 25 Absatz 1, 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Erzeugerorganisation" die Wörter „oder ...
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