Start
>
Inhalt PflAPrV
>
§ 25
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 25 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
V. v. 02.10.2018
BGBl. I S. 1572
(
Nr. 34
); zuletzt geändert durch
Artikel 4
V. v. 21.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe
§ 62
; FNA: 2124-25-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
7 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 8 Vorschriften zitiert
Teil 2 Besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 24
←
→
§ 26
§ 25 Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1
§ 25 wird in
1 Vorschrift zitiert
Auf die berufliche Pflegeausbildung nach Teil 5 des
Pflegeberufegesetzes
finden die Vorschriften des Teils 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Teils nicht etwas anderes ergibt.
§ 24
←
→
§ 26
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 25 PflAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 6 PflAPrV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in PflAPrV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/25_PflAPrV.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed