§ 25 Besteuerung von Reiseleistungen
(1)
1Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt.
2Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen.
3Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung.
4Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach
§ 3a Abs. 1.
5Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.
(2) 1Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. 2Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(3) 1Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. 2Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(4)
1Abweichend von
§ 15 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach
§ 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen.
2Im Übrigen bleibt
§ 15 unberührt.
(5) Für die sonstigen Leistungen gilt
§ 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:
- 1.
- der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
- 2.
- die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
- 3.
- die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
- 4.
- wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.
Frühere Fassungen von § 25 UStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 3a UStG Ort der sonstigen Leistung (vom 01.01.2025) ... oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung ...
§ 12 UStG Steuersätze (vom 01.01.2025) ... für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent ...
§ 15 UStG Vorsteuerabzug (vom 01.01.2025) ... 1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder b) ... 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 a) nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder ...
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2025) ... Januar 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. Oktober 2019 anzuwenden. (26) § 25 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitat in folgenden NormenUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 72 UStDV Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen (vom 18.12.2019) ... Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. ... Leistung; 3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge; 4. den ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
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