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§ 25 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeugnisse, die den Anforderungen des
- 1.
- Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
- 2.
- Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
- 3.
- Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeugnisse, die den Anforderungen des
- 1.
- Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
- 2.
- Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
- 3.
- Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 74 m.W.v. 27. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 25 Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.01.2021 | Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 15.01.2021 BGBl. I S. 74 |
aktuell vorher | 04.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften vom 26.06.2017 BGBl. I S. 1942 |
aktuell vorher | 15.12.2010 (28.01.2011) | Bekanntmachung der Neufassung des Weingesetzes vom 18.01.2011 BGBl. I S. 66 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 WeinG Strafvorschriften (vom 10.08.2021)
... 2 im geschäftlichen Verkehr eine geografische Bezeichnung benutzt, 4. entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder dafür wirbt, 4a. entgegen § 25 ... 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder dafür wirbt, 4a. entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert, 5. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
... worden ist, 2. § 4 Abs. 2, 4 und 6 und § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 25 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 5 und Abs. 3 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen". c) In der § 25 betreffenden Zeile wird das Wort „Verbot" durch das Wort „Verbote" ... Organisation notwendigen Mittel und Strukturen." 10. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Verbot" durch das Wort „Verbote" ersetzt. 11. In ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 BMELV-EUAnpG Änderung des Weingesetzes
... Nummer 2, § 21 Absatz 3, § 22a Absatz 1, § 22d Nummer 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 33 ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
... handelt, die in den jeweiligen Produktspezifikationen festgelegt sind." 17. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung ... festgelegt sind." 17. § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung (1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach ... Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt: „4. entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder dafür wirbt, 4a. entgegen § 25 ... 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder dafür wirbt, 4a. entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert,". 19. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ...
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