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§ 25 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Beurteilungszeitraum



1Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach § 24 Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). 2Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. 3Die Anforderung ergeht unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. 4Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. 5Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt. 6Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 5 höchstens 80 Arbeitstage. 7Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. 8Abweichend von Satz 6 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige

1.
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

2.
keine der Beaufsichtigung unterliegende natürliche Person oder kein der Beaufsichtigung unterliegendes Unternehmen ist nach

a)
der Richtlinie 2009/65/EG,

b)
der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist,

c)
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, oder

d)
der Richtlinie 2013/36/EU.



 

Zitierungen von § 25 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1 und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz ...
§ 24 WpIG Anzeige (vom 30.12.2023)
... dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum im Sinne des § 25 Satz 1 endet. (5) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten ...
§ 26 WpIG Beurteilungskriterien und Untersagung
... (EU) 2017/1946 oder einer Verordnung nach § 14 Absatz 3, oder die zusätzlich nach § 25 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den ...
§ 27 WpIG Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht (vom 28.12.2022)
... den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach § 25 vollzogen hat oder 5. der Inhaber oder das die bedeutende Beteiligung vermittelnde ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)
V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9
§ 2 WpI-InhKontrollV Anzeigenexemplare, Einreichungsweg und Übersetzungen
... eingereicht ist. Sofern die Bundesanstalt in Bezug auf weitere Informationen nach § 25 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes eine Übersetzung verlangt, gelten diese Informationen erst als bei der Bundesanstalt ...
§ 5 WpI-InhKontrollV Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige
... Anzeigen sind vollständig im Sinne des § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Satz 1, des Wertpapierinstitutsges etzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 vollständig ausgefüllt ist und alle ...
§ 7 WpI-InhKontrollV Änderung der angezeigten Absicht, des angezeigten Erwerbs und der angezeigten Angaben
... sich nach Absendung einer Anzeige bis zum Ende des Beurteilungszeitraums nach § 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen, hat der Anzeigepflichtige die ...
§ 8 WpI-InhKontrollV Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten
... Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 25 Satz 2 bis 8 des Wertpapierinstitutsgesetzes  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... werden." 13. In § 24 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach § 25 Satz 8 Nummer 1" durch die Wörter „im Sinne des § 25 Satz 1" ersetzt.  ... Wörter „nach § 25 Satz 8 Nummer 1" durch die Wörter „im Sinne des § 25 Satz 1" ersetzt. 14. In § 31 Satz 1 wird das Wort „ihre" durch das ...