Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der
§§ 260b bis 260d finden die Vorschriften der
§§ 230 bis 260 entsprechende Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
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§ 284 KAGB Anlagebedingungen, Anlagegrenzen (vom 30.12.2024) ... mit festen Anlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260d, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. (2) Die ... Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260d abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen; 2. für den ...
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... „Unterabschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen § 260a Infrastruktur-Sondervermögen § 260b Zulässige ... Für Immobilien-Sondervermögen nach § 230 und Infrastruktur-Sondervermögen nach § 260a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. ... die Wörter „oder als Infrastruktur-Sondervermögen gemäß den §§ 260a bis 260d" eingefügt. 65. In § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ... eingefügt: „Unterabschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen § 260a Infrastruktur-Sondervermögen Auf die Verwaltung von ... vergleichbaren Investmentvermögen eine Regelung entsprechend § 260c, § 260a in Verbindung mit den §§ 255, 257 vorsehen;". b) Absatz 3 wird wie ... Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Infrastruktur-Sondervermögen nach § 260a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben entsprechend den Angaben nach § 260d ...