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§ 261 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur investieren in
- 1.
- Sachwerte,
- 2.
- Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften,
- 3.
- Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne der Nummer 1 sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen,
- 4.
- Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind,
- 5.
- Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt,
- 6.
- Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 in Verbindung mit den §§ 273 bis 277, der §§ 337 und 338 oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt,
- 7.
- Vermögensgegenstände nach den §§ 193 bis 195,
- 8.
- Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1 und 3, der mit der Maßgabe entsprechend anwendbar ist, dass abweichend von § 285 Absatz 3 Satz 1 höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Publikums-AIF für diese Darlehen verwendet werden und im Fall des § 285 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 die dem jeweiligen Unternehmen gewährten Darlehen nicht die Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Beteiligungen überschreiten,
- 9.
- Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes zu Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann.
(2) Sachwerte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind insbesondere
- 1.
- Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland,
- 2.
- Schiffe, Schiffsaufbauten und Schiffsbestand- und -ersatzteile,
- 3.
- Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugbestand- und -ersatzteile,
- 4.
- Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien,
- 5.
- Schienenfahrzeuge, Schienenfahrzeugbestand- und -ersatzteile,
- 6.
- Fahrzeuge, die im Rahmen der Elektromobilität genutzt werden,
- 7.
- Container,
- 8.
- für Vermögensgegenstände im Sinne der Nummern 2 bis 6 genutzte Infrastruktur.
(3) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
(4) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals dieses AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht übersteigt. 2Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehaltenen Kryptowerte zehn Prozent des Wertes des geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht übersteigt.
(5) 1In einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 darf nur investiert werden, wenn
- 1.
- der Vermögensgegenstand zuvor bei einem Wert des
- a)
- Vermögensgegenstandes bis zu einschließlich 50 Millionen Euro von einem externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, oder
- b)
- Vermögensgegenstandes über 50 Millionen Euro von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung des Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen,
- 2.
- der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272 durchführt oder durchführen und
- 3.
- die aus dem geschlossenen inländischen Publikums-AIF zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
(6) 1Vor der Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist der Wert der ÖPP-Projektgesellschaft, der Infrastruktur-Projektgesellschaft, der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder des geschlossenen AIF im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5 oder Nummer 6
- 1.
- durch
- a)
- einen externen Bewerter, der die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllt, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes 50 Millionen Euro nicht übersteigt, oder
- b)
- zwei externe, voneinander unabhängige Bewerter, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung des Vermögensgegenstandes unabhängig voneinander vornehmen,
- 2.
- der externe Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder die externen Bewerter im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b nicht zugleich die jährliche Bewertung der Vermögensgegenstände gemäß § 272 durchführt oder durchführen.
Text in der Fassung des Artikels 29 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 261 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2023 | Artikel 29 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
aktuell vorher | 18.03.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen vom 03.03.2016 BGBl. I S. 348 |
aktuell | vor 18.03.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 261 KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 261 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 KAGB Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (vom 01.03.2023)
... § 4 Absatz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8 , § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ...
§ 29 KAGB Risikomanagement; Verordnungsermächtigung (vom 02.08.2021)
... § 4 Absatz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8 , § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5, § 285 Absatz 3 oder § 292a Absatz ...
§ 80 KAGB Beauftragung (vom 01.04.2023)
... oder b) in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um nach § 261 Absatz 7 , den §§ 287, 288 möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu ...
§ 83 KAGB Kontrollfunktion
... oder Aktien an einer Gesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 oder des § 261 Absatz 1 Nummer 3, hat die Verwahrstelle die Vermögensaufstellung dieser Gesellschaft zum ... 3. bei den sonstigen Vermögensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 2 Nummer 2 bis 8, a) sofern ein Register für den jeweiligen ...
§ 84 KAGB Zustimmungspflichtige Geschäfte
... zum geschlossenen Publikums-AIF gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1, 4. die Belastung von in Nummer 3 genannten ... Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 oder des § 261 Absatz 1 Nummer 3 oder, wenn es sich nicht um eine Minderheitsbeteiligung handelt, die ... gehörende Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 oder des § 261 Absatz 1 Nummer 1 sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung. ...
§ 142 KAGB Satzung (vom 02.08.2021)
... Kapitalanlage 1. bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den §§ 261 bis 272 und 2. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den ...
§ 148 KAGB Rechnungslegung (vom 02.08.2021)
... sind bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben: 1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz ... anzugeben: 1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 , 2. das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften, 3. die ...
§ 150 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024)
... Kapitalanlage 1. bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und 2. bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den ...
§ 158 KAGB Jahresbericht
... die in § 101 Absatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in § 148 Absatz 2 genannten Angaben im Anhang zu ...
§ 261 KAGB Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (vom 15.12.2023)
... 5. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren ...
§ 262 KAGB Risikomischung (vom 01.01.2023)
... 1 gilt als erfüllt, wenn 1. entweder in mindestens drei Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 2 investiert wird und die Anteile jedes einzelnen Sachwertes am aggregierten eingebrachten Kapital ... geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht in Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 4 investiert und 2. die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen Privatanlegern ...
§ 263 KAGB Beschränkung von Leverage und Belastung (vom 01.01.2023)
... und dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist. Die von Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 3 aufgenommenen Kredite sind bei der Berechnung der in Satz 1 genannten Grenze entsprechend der ...
§ 269 KAGB Mindestangaben im Verkaufsprospekt (vom 15.12.2023)
... 3. bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 2 investieren, a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von ... 4. bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 9 investieren, a) in welchem Umfang in Kryptowerte angelegt werden darf; b) ... (3) Sofern bereits feststeht, in welche konkreten Anlageobjekte im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 investiert werden soll, sind folgende Angaben zu den Anlageobjekten zusätzlich in den ...
§ 271 KAGB Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter
... 1. Als Verkehrswert der Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 ist für den Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Erwerb der Kaufpreis ... zu dokumentieren. 2. Bei Vermögensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 sind die Anschaffungsnebenkosten gesondert anzusetzen und über die ... Käufe und Verkäufe von Vermögensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 anzugeben. (2) § 169 ist für das Bewertungsverfahren mit ... für geschlossene Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 investieren, zusätzlich vorzusehen haben, dass der Bewerter an einer ... (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss jede Gesellschaft im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, an der ein geschlossener Publikums-AIF eine Beteiligung hält, ... des Satzes 1 gilt auch für eine Unterbeteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6. Der auf Grund der Vermögensaufstellungen ermittelte Wert ...
§ 299 KAGB Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF (vom 02.08.2021)
... getätigten Käufe und Verkäufe von Vermögensgegenständen im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 benennt; b) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge gegliederte Aufwands- ... geschlossene ausländische AIF, die mit inländischen geschlossenen Publikums-AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind und die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des ... und geschlossene ausländische AIF, die mit inländischen geschlossenen AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind. Für AIF im Sinne von Satz 1, die nicht zu den in Absatz ...
§ 317 KAGB Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... bis 246, 252 bis 254, 258 bis 260 und bei geschlossenen AIF die Einhaltung der Vorschriften in den §§ 261 bis 265 sicherstellen, d) vorsehen, dass die zum AIF gehörenden ... enthalten, die die Einhaltung der Vorschriften der §§ 220, 221 und 222 oder der §§ 261 bis 265 sicherstellen, 3. der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft müssen ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... 225 Absatz 2 Satz 2 oder b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder § 261 Absatz 1 einen Vermögensgegenstand erwirbt oder in einen dort genannten ... entgegen § 197 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, oder § 261 Absatz 3 in ein Derivat investiert, ein dort genanntes Geschäft tätigt oder eine dort genannte ... dass eine dort genannte Information vorliegt, 69. entgegen § 233 Absatz 2 oder § 261 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Vermögensgegenstand nur in dem dort genannten Umfang einem ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 67, 148 oder 158 und gegebenenfalls des § 261 Absatz 7 und der §§ 287 bis 292 einhalten oder eine Erlaubnis oder Registrierung gemäß ... 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 Satz 2, § 261 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 7 , § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 274, 285 Absatz 2 und 3, §§ 286 bis ... darüber hinausgehenden Beschränkungen des § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 1 Nummer 8 , keine Anwendung. Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, ...
§ 353a KAGB Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 (vom 18.03.2016)
... inländische Publikums-AIF, die vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurden, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. ...
§ 353b KAGB Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3 (vom 16.08.2021)
... 20 Absatz 9 Satz 1 und § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4, § 261 Absatz 1 Nummer 8 , § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 284 Absatz 5, in der ab dem 18. März 2016 geltenden ...
Zitat in folgenden Normen
Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 17.07.2020)
... aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs , eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung ...
Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfbV)
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777; zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 46 KAPrüfbV Besonderheiten bei der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft
... Werden im Berichtsjahr Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches für das Investmentvermögen erworben oder für ... Erwerb von Investmentvermögen aufzuführen: a) der vor dem Erwerb nach § 261 Absatz 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches ermittelte Wert, b) die vertraglich ...
Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 2 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 25 KARBV Anhang
... j) der Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, k) der ... des Leasingvertrages; 9. bei einer Investition in Infrastruktur gemäß § 261 Absatz 2 Nummer 8 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Angabe a) der Anzahl, ... 10. bei einer Investition in sonstige Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die nicht in dem Katalog des § 261 Absatz 2 ... § 261 Absatz 1 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die nicht in dem Katalog des § 261 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufgeführt sind, die entsprechenden Angaben nach Satz ... 1 Nummer 9. Die Angaben nach Satz 1 sind für Sachwerte, die mittelbar nach § 261 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches gehalten werden, nachrichtlich ...
§ 32 KARBV Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung
... Für die Zwecke des § 261 Absatz 6 Satz 1 und des § 271 des Kapitalanlagegesetzbuches sind Verkehrswerte für ... sind Verkehrswerte für Unternehmensbeteiligungen gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuches (Vermögensgegenstände mit dem Charakter ...
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
§ 17 PFAV Anlageformen (vom 17.07.2020)
... aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs , eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen". e) Der Angabe zu § 261 wird folgende Angabe vorangestellt: „Unterabschnitt 1 Allgemeine ... Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen." 71. Dem § 261 wird folgende Überschrift vorangestellt: „Unterabschnitt 1 Allgemeine ... vorangestellt: „Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften". 72. § 261 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ... aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „und 222" die Wörter „oder der §§ 261 bis 265" eingefügt. bb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Folgender Satz wird angefügt: „Die von Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 3 aufgenommenen Kredite sind bei der Berechnung der in Satz 1 genannten Grenze entsprechend der ... berücksichtigen." b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1" gestrichen. 46. § 270 wird wie folgt geändert: a) ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Angaben eingefügt: „§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261 , 262 und 263 § 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3". ... 1 bis 17, § 20 Absatz 9 entsprechend, die §§ 42, 44 Absatz 1, 4 bis 9 und § 261 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt. c) Absatz 4b wird aufgehoben. ... von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6, § 261 Absatz 1 Nummer 8 , § 285 Absatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 ... § 4 Absatz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8 , § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ... § 4 Absatz 7 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, §§ 240, 261 Absatz 1 Nummer 8 , § 282 Absatz 2 Satz 3, § 284 Absatz 5 oder § 285 Absatz 3." 13. ... im Einklang mit den Artikeln 40 bis 42, 45 und 46 der Richtlinie 2009/65/EG." 61. § 261 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 225 Absatz 2 Satz 2 oder b) § 231 Absatz 1, § 234 Satz 1, § 239 oder § 261 Absatz 1 einen Vermögensgegenstand erwirbt oder in einen dort genannten ... entgegen § 197 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, oder § 261 Absatz 3 in ein Derivat investiert, ein dort genanntes Geschäft tätigt oder eine dort genannte ... dass eine dort genannte Information vorliegt, 69. entgegen § 233 Absatz 2 oder § 261 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass ein Vermögensgegenstand nur in dem dort genannten Umfang einem ... 4, 4a oder Absatz 5" ersetzt. bb) Die Angabe „ § 261 Absatz 7" wird durch die Wörter „§ 261 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 7" ... bb) Die Angabe „§ 261 Absatz 7" wird durch die Wörter „ § 261 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 7" und die Angabe „§§ 271, 272, 274, 286" wird durch die ... darüber hinausgehenden Beschränkungen des § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 1 Nummer 8 , keine Anwendung" eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ... 353a und 353b eingefügt: „§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261 , 262 und 263 Auf geschlossene inländische Publikums-AIF, die vor dem 18. ... geschlossene inländische Publikums-AIF, die vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurden, sind § 261 Absatz 4 , § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März ... 20 Absatz 9 Satz 1 und § 285 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5, § 261 Absatz 1 Nummer 8 , § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 284 Absatz 5, in der ab dem 18. März 2016 geltenden ...
Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung und der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188
Artikel 1 AnlVuPFKapAVÄndV Änderung der Anlageverordnung
... aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs , eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung ...
Artikel 2 AnlVuPFKapAVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung
... aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs , eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 29 ZuFinG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... durch die Wörter „Darlehensforderungen und Kryptowerte" ersetzt. 7. § 261 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... bei geschlossenen Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände gemäß § 261 Absatz 1 Nummer 9 investieren, a) in welchem Umfang in Kryptowerte angelegt werden darf; ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Anlageverordnung (AnlV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3913; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 4 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 07.03.2015)
... aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs , eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung ...
Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4185; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 5 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 2 PFKapAV Anlageformen (vom 07.03.2015)
... aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs , eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung ...
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