Tools:
Update via:
§ 261 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 261 Konsolidierungsmethode
§ 261 wird in 15 Vorschriften zitiert
(1) 1Nach der Konsolidierungsmethode wird die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet. 2Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen den auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln und der auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung. 3Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 gilt für die Berechnung der auf die Solvabilitätskapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Gruppensolvabilitätskapitalanforderung unter Anwendung der Konsolidierungsmethode entsprechend.
(2) Die konsolidierte Gruppensolvabilitätskapitalanforderung wird entweder mit der Standardformel oder mit einem genehmigten internen Modell berechnet.
(3) 1Der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ist die Summe aus der Mindestkapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens und den der Beteiligungsquote entsprechenden anteiligen Mindestkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungsunternehmen. 2Dieser Mindestbetrag ist mit anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln gemäß § 95 zu bedecken. 3§ 250 Absatz 1 Satz 2, die §§ 253 bis 260 und 135 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
Anzeige
Zitierungen von § 261 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 261 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VAG Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2022)
... oder des Kapitals an einem Unternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Beteiligung auch das unmittelbare oder mittelbare Halten von Stimmrechten oder ... wird; als beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der ... Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der ... seiner eigenen Tochterunternehmen; für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt als Tochterunternehmen auch jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach ...
§ 247 VAG Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten
... mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, so sind die §§ 250 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 ...
§ 248 VAG Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene
... Richtlinie 2009/138/EG. Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 sind die §§ 250 bis 287 sowie § 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und ... kann eine Beschränkung der Gruppenaufsicht auf einzelne Vorschriften der §§ 250 bis 275 bei dem obersten Mutterunternehmen auf nationaler Ebene feststellen. (3) Sofern ... Aufsichtsbehörde auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene die §§ 250 bis 272 anwendet, wird die Methode, die von der Gruppenaufsichtsbehörde gemäß ... Aufsichtsbehörde auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene die §§ 250 bis 272 anwendet und das in § 247 genannte oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- ... auf das oberste Mutterunternehmen auf nationaler Ebene die Bestimmungen der §§ 250 bis 272 anwendet, kann nach der Vorschrift des § 267 oder des § 272 diesem Unternehmen ...
§ 250 VAG Überwachung der Gruppensolvabilität
... über anrechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der nach den §§ 252 bis 265 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. (3) In dem ...
§ 252 VAG Bestimmung der Methode
... steht, ist auf der Grundlage eines konsolidierten Abschlusses gemäß den §§ 261 bis 264 (Konsolidierungsmethode) zu berechnen. (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde ...
§ 254 VAG Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel
... Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität bleiben, sofern die in den §§ 261 bis 265 beschriebenen Methoden nicht etwas anderes vorsehen, die folgenden Beträge ...
§ 266 VAG Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
... Solvabilität der Gruppe gemäß § 250 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 252 bis 265 auf Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten ...
§ 287 VAG Zwangsmaßnahmen
... ein Versicherungsunternehmen einer Gruppe die Anforderungen der §§ 250 bis 272 an die Solvabilität der Gruppe nicht oder ist die Solvabilität der Gruppe ...
§ 290 VAG Fehlende Gleichwertigkeit
... keine gleichwertige Beaufsichtigung im Sinne des § 288 statt, sind die §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 sowie 309 entsprechend anzuwenden; Absatz 4 bleibt unberührt. ... 309 entsprechend anzuwenden; Absatz 4 bleibt unberührt. Die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Berechnungsmethoden sind auf ... mit Zustimmung der Gruppenaufsichtsbehörde andere Methoden als die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 geregelten verwenden, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der ...
§ 355 VAG Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
... 2, 6. eines internen Modells für die Gruppe gemäß den §§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5, 7. der Verwendung der Matching-Anpassung für die ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Leitlinien (§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 , § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG) nach Zeitaufwand ... teilweisen Rückkehr zur Standardformel (§ 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG) nach Zeitaufwand ... 19.10.4 Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern ( § 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten ... konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ( § 261 Absatz 2 VAG ) nach Zeitaufwand 19.10.6 Genehmigung der Änderung ... konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ( § 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) nach Zeitaufwand ...
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
§ 33 FKAG Übergangsvorschriften zu § 23 (vom 01.01.2016)
... der Artikel 11 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der §§ 89 bis 95 und 250 bis 272 des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffen, d) Kapitalanlagen, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 4 FinAREG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... „als beteiligtes Unternehmen gilt für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 auch ein Unternehmen, das Bestandteil einer horizontalen Unternehmensgruppe im Sinne der ...
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 89 bis 95 und 250 bis 272 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (36) In § 2 Absatz 7 und ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 09.12.2015 BGBl. I S. 2331
Artikel 1 17. FinDAGKostVÄndV
... (§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG) 10.620 bis 46.030 ... zur Standardformel (§ 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG) 3.155 bis ... 6.10.4 Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern (§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Ver- bindung mit Artikel ... konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung (§ 261 Absatz 2 VAG) 49.920 bis 210.505 6.10.6 Genehmigung der ... konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung (§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG) 17.025 bis 87.225 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/261_VAG.htm