§ 262 Auflösungsgründe
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
- 1.
- durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
- 2.
- durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
- 3.
- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 4.
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
- 5.
- mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
- 6.
- durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
Frühere Fassungen von § 262 AktG
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interne Verweise§ 263 AktG Anmeldung und Eintragung der Auflösung ... den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( § 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. ... 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung ( § 262 Abs. 1 Nr. 5 ). In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts ... und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft ( § 262 Abs. 1 Nr. 6 ) entfällt die Eintragung der ...
Zitat in folgenden NormenBörsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
§ 399 FamFG Auflösung wegen Mangels der Satzung ... behobener Mangel im Sinne des Absatzes 2 festzustellen ist und dass die Gesellschaft dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 oder § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst wird. (2) Wird ...
SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes ... Der Ablauf der nach § 44 Absatz 3 bestimmten Frist ist Auflösungsgrund im Sinne des § 262 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes sowie Grund für einen Widerruf der Zulassung nach § 39 Absatz 1. Dies gilt nicht, wenn ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 144a FGG ... Mangel nach Absatz 2 festzustellen ist und daß die Gesellschaft dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst wird. (2) Wird ...
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