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§ 262 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 262 Risikomischung



(1) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren. 2Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn

1.
entweder in mindestens drei Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 2 investiert wird und die Anteile jedes einzelnen Sachwertes am aggregierten eingebrachten Kapital und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapital des AIF, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind oder

2.
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist.

3Der geschlossene inländische Publikums-AIF muss spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risikogemischt investiert sein. 4Für den Zeitraum nach Satz 3, in dem der geschlossene Publikums-AIF noch nicht risikogemischt investiert ist, sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt darauf hinzuweisen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn

1.
sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht in Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 4 investiert und

2.
die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen Privatanlegern erworben werden,

a)
die sich verpflichten, mindestens 20.000 Euro zu investieren, und

b)
für die die in § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

2Ein nachfolgender Erwerb der Anteile oder Aktien dieses AIF kraft Gesetzes durch einen Privatanleger, der die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt, ist unbeachtlich. 3Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investiert wird, müssen der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle auf das Ausfallrisiko mangels Risikomischung hinweisen.



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Frühere Fassungen von § 262 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 8 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
vom 19.06.2022 BGBl. I S. 911
aktuell vorher 18.03.2016Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
vom 03.03.2016 BGBl. I S. 348
aktuellvor 18.03.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 262 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 262 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 142 KAGB Satzung (vom 02.08.2021)
...  1. bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den §§ 261 bis 272 und 2. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den ...
§ 150 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024)
...  1. bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und 2. bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den ...
§ 261 KAGB Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (vom 15.12.2023)
... Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren ...
§ 272c KAGB Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen (vom 02.08.2021)
... Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen geschlossenen Feederfonds ungeachtet von § 262 mindestens 85 Prozent des Wertes des geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen ... Masterfonds anzulegen. Der geschlossenen Feederfonds darf erst dann abweichend von § 262 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1 in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 272a Absatz 1 ...
§ 299 KAGB Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF (vom 02.08.2021)
... AIF, die mit inländischen geschlossenen Publikums-AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind und die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des ... ausländische AIF, die mit inländischen geschlossenen AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind. Für AIF im Sinne von Satz 1, die nicht zu den in Absatz ...
§ 317 KAGB Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... 254, 258 bis 260 und bei geschlossenen AIF die Einhaltung der Vorschriften in den §§ 261 bis 265 sicherstellen, d) vorsehen, dass die zum AIF gehörenden ... die die Einhaltung der Vorschriften der §§ 220, 221 und 222 oder der §§ 261 bis 265 sicherstellen, 3. der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft müssen ...
§ 318 KAGB Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 01.01.2023)
... Anteile oder Aktien übertragen werden können und gegebenenfalls Hinweise entsprechend § 262 Absatz 1 Satz 4 , § 262 Absatz 2 Satz 3, § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls einen Hinweis, in ... werden können und gegebenenfalls Hinweise entsprechend § 262 Absatz 1 Satz 4, § 262 Absatz 2 Satz 3 , § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls einen Hinweis, in welcher Weise ihre freie ...
§ 353a KAGB Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 (vom 18.03.2016)
... Publikums-AIF, die vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurden, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März 2016 geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für einen geschlossenen Feederfonds ungeachtet von § 262 mindestens 85 Prozent des Wertes des geschlossenen Feederfonds in Anteile eines geschlossenen ... geschlossenen Masterfonds anzulegen. Der geschlossenen Feederfonds darf erst dann abweichend von § 262 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1 in Anteile eines geschlossenen Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 272a Absatz 1 ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... nach den Wörtern „und gegebenenfalls" die Wörter „Hinweise entsprechend § 262 Absatz 1 Satz 4 , § 262 Absatz 2 Satz 2, § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls" ... gegebenenfalls" die Wörter „Hinweise entsprechend § 262 Absatz 1 Satz 4, § 262 Absatz 2 Satz 2 , § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls" eingefügt. 59. § 320 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
...  „§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 § 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3".  ... Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen," ersetzt. 62. § 262 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... 8 und 9" ersetzt. 77. In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ § 262 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 262 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. 78. ... Satz 3 werden die Wörter „§ 262 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 262 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. 78. In § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die ... eingefügt: „§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263 Auf geschlossene inländische Publikums-AIF, die vor dem 18. März ... Publikums-AIF, die vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurden, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Dies ...

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 8 4. CorStHG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... oder EU-OGAW nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU." 12. § 262 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und ...