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§ 267 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 267 Genehmigung der Anlagebedingungen
(1) 1Die Anlagebedingungen sowie Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 2Die Genehmigung kann nur von solchen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragt werden, die die betroffene Art von AIF verwalten dürfen.
(2) 1Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen, wenn die Anlagebedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und der Antrag von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt wurde. 2§ 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend.
(3) 1Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des geschlossenen Publikums-AIF nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, ist nur mit Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel des Zeichnungskapitals auf sich vereinigen, möglich. 2Handelt es sich bei dem geschlossenen Publikums-AIF um eine geschlossene Investmentkommanditgesellschaft, bei der sich die Anleger mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Publikums-AIF beteiligen, so darf der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. 3Die Bundesanstalt kann die Änderung der Anlagebedingungen im Sinne des Satzes 1 nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung durch die Anleger gemäß Satz 1 genehmigen. 4§ 163 Absatz 2 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung der Anleger gemäß Satz 1 als erteilt gilt. 5Zu diesem Zweck hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die betroffenen Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers über die geplanten und von der Bundesanstalt genehmigten Änderungen im Sinne des Satzes 1 und ihre Hintergründe sowie darüber zu informieren, wann sie gegebenenfalls die geplanten Änderungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens veröffentlichen wird, und hat ihnen einen Zeitraum von drei Monaten für die Entscheidungsfindung einzuräumen. 6Hat eine qualifizierte Mehrheit der Anleger gemäß Satz 1 der geplanten Änderung zugestimmt, informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bundesanstalt über die bevorstehende Änderung der Anlagebedingungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. 7Die Informationen nach Satz 6 veröffentlicht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien. 8Die Änderung darf frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
(4) 1Sonstige Änderungen, die von der Bundesanstalt genehmigt wurden oder als genehmigt gelten, veröffentlicht die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Bundesanzeiger und, sofern die Anteile oder Aktien des betreffenden geschlossenen Publikums-AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien. 2Die Änderungen dürfen frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.
(5) Für Informationen mittels eines dauerhaften Datenträgers gilt § 167 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1498 m.W.v. 2. August 2021
Frühere Fassungen von § 267 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
aktuell vorher | 22.12.2018 | Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2626 |
aktuell | vor 22.12.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 267 KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 267 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7b KAGB Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung (vom 15.12.2023)
... 2, § 179 Absatz 2, § 182 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 191, 267 Absatz 1 , § 272a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 272g Absatz 2, c) Zulassungen ...
§ 140 KAGB Rechtsform, anwendbare Vorschriften (vom 28.03.2020)
... 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die ...
§ 142 KAGB Satzung (vom 02.08.2021)
... 1. bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den §§ 261 bis 272 und 2. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den ...
§ 149 KAGB Rechtsform, anwendbare Vorschriften (vom 28.03.2020)
... 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die ...
§ 150 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024)
... 1. bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und 2. bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den ...
§ 261 KAGB Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen (vom 15.12.2023)
... Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren ...
§ 272a KAGB Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 01.01.2023)
... die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag gemäß § 267 folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. die Anlagebedingungen oder die ... erfüllen. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. § 267 Absatz 3 bleibt unberührt. (6) § 172 gilt entsprechend. --- *) ...
§ 272g KAGB Abwicklung des geschlossenen Masterfonds (vom 01.01.2023)
... bei der Bundesanstalt einzureichen. (3) Für die Genehmigung nach Absatz 2 gilt § 267 Absatz 3 entsprechend. (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds hat ...
§ 299 KAGB Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF (vom 02.08.2021)
... AIF, die mit inländischen geschlossenen Publikums-AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind und die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des ... ausländische AIF, die mit inländischen geschlossenen AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind. Für AIF im Sinne von Satz 1, die nicht zu den in Absatz ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... rechtzeitig macht, 36. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 8, auch in Verbindung mit § 267 Absatz 2 Satz 2 , die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt beifügt, 37. entgegen § 163 ...
§ 343 KAGB Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften (vom 16.08.2021)
... Publikums-AIF zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen nach § 163 oder § 267 und bei Spezial-AIF zusammen mit der Vertriebsanzeige nach § 321 1. im Zeitraum ...
Zitat in folgenden Normen
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... - der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestment- vermögen ( § 267 Absatz 1 und 2 KAGB ) - zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) nach ... der Änderung von Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB ); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 96 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... der Anlagebedingungen von geschlossenen Publi- kumsinvestmentvermögen ( § 267 Absatz 1 und 2 KAGB) 4.940 4.1.5.1.3 Genehmigung der Änderung von ... der Änderung von Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB) 485 4.1.5.2 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt. 74. § 267 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag gemäß § 267 folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: 1. die Anlagebedingungen oder die ... diesem Unterabschnitt erfüllen. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. § 267 Absatz 3 bleibt unberührt. (6) § 172 gilt entsprechend. § 272b ... bei der Bundesanstalt einzureichen. (3) Für die Genehmigung nach Absatz 2 gilt § 267 Absatz 3 entsprechend. (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feederfonds hat ...
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 2, § 179 Absatz 2, § 182 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den §§ 191, 267 Absatz 1 , § 272a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 272g Absatz 2, c) Zulassungen ...
Gesetz zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
Artikel 3 FiMaAnpG 2018 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... bis 8" ersetzt. 4. § 163 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben. 5. In § 267 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4 bis 11" durch die Angabe „4 bis 10" ersetzt. ...
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 5 CCP-RR-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die ... 266 Absatz 2 enthalten. Die Anlagebedingungen sowie deren Änderungen sind gemäß § 267 von der Bundesanstalt zu genehmigen. Bei Spezialteilgesellschaftsvermögen sind die ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... rechtzeitig macht, 36. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 9, auch in Verbindung mit § 267 Absatz 2 Satz 2 , die Anlagebedingungen dem Verkaufsprospekt beifügt, 37. entgegen § 163 ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
... § 264 Absatz 2 KAGB 50 bis 150 4.1.8.2 Anlagebedingungen ( § 267 KAGB ) 4.1.8.2.1 Genehmigung (§ 267 Absatz 1 und 2 ... (§ 267 KAGB) 4.1.8.2.1 Genehmigung ( § 267 Absatz 1 und 2 KAGB ) 500 bis 2.000 4.1.8.2.2 Genehmigung der Änderung ... 500 bis 2.000 4.1.8.2.2 Genehmigung der Änderung ( § 267 Absatz 1 und 2 KAGB ) 250 bis 1.000 4.1.8.2.3 Ausstellen einer schriftlichen ... einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der An- lagebedingungen ( § 267 Absatz 2 KAGB ) 165 4.1.9 Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische ...
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