§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt
(1)
1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und, falls der geschlossene Publikums-AIF nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen.
2Sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF gemäß
§ 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen.
3Die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach der
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätzlich die Angaben gemäß
§ 269 als ergänzende Informationen aufnehmen.
(2) 1Die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu halten. 2Bei geschlossenen Publikums-AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase.
Frühere Fassungen von § 268 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 142 KAGB Satzung (vom 02.08.2021) ... 1. bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den §§ 261 bis 272 und 2. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den ...
§ 150 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024) ... 1. bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und 2. bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den ...
§ 293 KAGB Allgemeine Vorschriften (vom 21.07.2019) ... Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26) oder Zusatzangaben gemäß § 268 oder § 307 aufgenommen werden, b) in einen Prospekt für ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... in das Grundbuch oder ein dort genanntes Register eingetragen wird, 73. entgegen § 268 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Verkaufsprospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt ... genannten Verkaufsprospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder entgegen § 268 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Verkaufsprospekt dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht ...
Zitat in folgenden NormenWertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds gemäß den §§ 268 und 270, 3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen ... des Masterfonds genehmigt hat, 2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 268 und 270 über den geschlossenen Feederfonds und den geschlossenen Masterfonds und ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... vor dem 19. Juli 2014 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen gemäß § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 ... 1 ist nicht anzuwenden. Die vor dem 19. Juli 2015 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen nach § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Mindestangaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder Zusatzangaben gemäß § 268 oder § 307 aufgenommen werden, b) in einen Prospekt für ... in das Grundbuch oder ein dort genanntes Register eingetragen wird, 73. entgegen § 268 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen nicht, nicht ... Anlegerinformationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder entgegen § 268 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen dem Publikum ...
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 8 4. CorStHG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Basisinformationsblatt und wesentlichen Anlegerinformationen". b) Die Angabe zu § 268 wird wie folgt gefasst: „§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und ... b) Die Angabe zu § 268 wird wie folgt gefasst: „ § 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt". c) Die Angabe zu ... 1 Satz 4 werden die Wörter „und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 268 " gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und die ... 5 Satz 2 werden die Wörter „und den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 268 " gestrichen. 14. § 268 wird wie folgt geändert: a) In der ... den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 268" gestrichen. 14. § 268 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... Nr. 1286/2014 des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds gemäß § 268 ,". b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der wesentlichen ... 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 268 und 270" durch die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
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