Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die auf Grund des
§ 5 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften (vom 17.12.2024) ... 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass 1. in den §§ 2 und 8 das ...