§ 26 Kanzlei
(1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. 2Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Frühere Fassungen von § 26 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 21 PAO Rücknahme und Widerruf der Zulassung (vom 01.08.2021) ... nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, eine Kanzlei einrichtet ( § 26 Absatz 1 ); 2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 26 Absatz 3 oder ... (§ 26 Absatz 1); 2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 26 Absatz 3 oder § 27 Absatz 2 gemachte Auflage erfüllt; 3. nicht binnen drei Monaten, ... binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ( § 26 Absatz 3 , § 27 Absatz 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen ... benennt oder 4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 Absatz 1 befreit worden ist. (4) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige ...
§ 27 PAO Kanzleien in anderen Staaten (vom 01.08.2022) ... der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26 , sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 2 EuPAG Entscheidung über den Antrag ... vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b bis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung von der Patentanwaltskammer zur ...
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 2 PatAnwAPrV Zulassungsantrag ... Patentanwalts, dass und ab wann die Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der eigenen Kanzlei ( § 26 Absatz 1 und 2 , § 41d Absatz 4 der Patentanwaltsordnung) zu übernehmen, oder die entsprechende ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung ... die Wörter „die Bewerberin oder" eingefügt. 11. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „oder errichtet er eine Zweigstelle" durch ein Komma und die ... Abwicklers oder Zustellungsbevollmächtigten; 8. in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des § 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung. (4) Die Eintragungen zu ...
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