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§ 26a - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 26a Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
(1) 1Zur Erfüllung des Zwecks nach § 16 Absatz 4 sind Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds zulässig für
- 1.
- die Finanzierung staatlicher Programme zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug und der Nutzung von Gas und Fernwärme insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Gaspreisbremse),
- 2.
- die Finanzierung und Zwischenfinanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen beim Bezug von Strom insbesondere durch Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen (Strompreisbremse),
- 3.
- die Finanzierung von Stützungsmaßnahmen für auf Grund der Energiekrise in Schwierigkeiten geratene Unternehmen, insbesondere soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse erfasst werden, sowie für Gasimporteure, die für die Marktstabilität relevant sind, inklusive der Finanzierung der Ersatzbeschaffungen an den Energiemärkten, soweit sie nicht in ausreichendem Ausmaß von der Gaspreisbremse erfasst werden,
- 4.
- die Finanzierung von Programmen zur Abfederung von Preissteigerungen für private Verbraucherinnen und Verbraucher, soweit sie aufgrund der Nutzung anderer Brennstoffe wie beispielsweise Heizöl, Pellets oder Flüssiggas nicht in ausreichendem Ausmaß von der Strom- und Gaspreisbremse oder anderen Entlastungsmaßnahmen erfasst werden, sowie
- 5.
- die Darlehensgewährung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Refinanzierung von Programmen und Stützungsmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 4 *), soweit ihr entsprechende Geschäfte von der Bundesregierung auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden; die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die formalen und materiellen Voraussetzungen der Weiterreichung der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds an die mit der Administration und Durchführung der Programme und Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 betrauten Behörden und sonstigen Stellen, insbesondere über
- 1.
- Anforderungen an zahlungsbegründende Unterlagen, Dokumentation der Mittelverwendung oder Zeitpunkt der Einreichung,
- 2.
- Obergrenzen für Maximalauszahlungen in zu definierenden Zeiträumen sowie
- 3.
- sonstige Vorgaben zur Sicherstellung der Zweckgebundenheit der Auszahlungen gemäß § 16 Absatz 4.
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 14 Nummer 1 G. v. 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2560, 2894 m.W.v. 24. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 26a StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2022 | Artikel 14 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2560 |
aktuell vorher | 04.11.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds vom 28.10.2022 BGBl. I S. 1902 |
aktuell | vor 04.11.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26a StFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 StFG Zweck des Fonds (vom 29.12.2023)
... von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des § 26a Absatz 1 . (5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des ...
§ 26b StFG Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a (vom 29.12.2023)
... für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der ... Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der ... für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 43,2 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der ... Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der ...
§ 26g StFG Befristung; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 möglich. (2) Der ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Anlage StFGÄndG Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
... die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes . Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis ... (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu. Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maß- ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... eingefügt: „Teil 3 Abfederung der Folgen der Energiekrise § 26a Maßnahmen; Verordnungsermächtigung § 26b Kreditermächtigung zur ... § 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a § 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht § 26d ... von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des § 26a Absatz 1 ." c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6. ... 3 eingefügt: „Teil 3 Abfederung der Folgen der Energiekrise § 26a Maßnahmen; Verordnungsermächtigung (1) Zur Erfüllung des Zwecks nach ... Absatz 4. § 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2022 ermächtigt, ... für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kreditaufnahme ist bei der ... Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann zur Finanzierung der Aufgaben für Maßnahmen nach § 26a eine Rücklage bilden. Den Rücklagen sind bis zum Abschluss des Haushaltsjahres 2022 die ... fließen sämtliche Einnahmen und Rückflüsse aus den Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 , einschließlich Zinsen, Tilgungen und aus der Auflösung von Beteiligungen, dem ... zu. Die Mittel stehen in den Folgejahren zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a einschließlich der Finanzierungskosten zur Verfügung. (5) Der ... § 26g Befristung Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich." 11. In Abschnitt 2 wird der ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... die aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds für den Zuschuss als eine Maßnahme nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Februar ...
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 14 EWPBGEG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... 2022 (BGBl. I S. 1902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt. 2. In § 26g werden die Wörter „ § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" ... Wörter „§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „ § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4" ...
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Artikel 1 HFinG 2023 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
... Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden." b) In Absatz 2 werden nach der Angabe ... für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 43,2 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der Kreditermächtigung ... Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme ...
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