(1) 1Ein Institut, das das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den kryptografischen Instrumenten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. 2Werden kryptografische Instrumente mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.
(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann.
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- Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderungenanweisung in Artikel 20 G. v. 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) wurde sinngemäß umgesetzt - Einfügung als § 26b statt § 26.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2 KWG Ausnahmen (vom 01.01.2025) ... daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange ... erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im ...
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2024) ... §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, nach den §§ 26a und § 26b , nach den §§ 13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung ...
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438