(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1.
- das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
- 2.
- das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- 3.
- das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;
- 4.
- das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.
(2)
1Für einstweilige Anordnungen nach
§ 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
2Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449