(1)
1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§
193,
194 und
196 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Spezial-AIF gehören; §
197 bleibt unberührt.
2Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
(2)
1Absatz 1 findet keine Anwendung auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Hedgefonds verwalten.
2Die Bundesanstalt kann Leerverkäufe im Sinne des §
283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschränken, wenn sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig erachtet.
§ 284 KAGB Anlagebedingungen, Anlagegrenzen (vom 30.12.2024) ... Anlagezwecken, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann; 3. § 197 Absatz 2, § 276 Absatz 1 , § 240 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und § 260 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... 2 oder § 274 Satz 1, zuwiderhandelt oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 276 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ... 1, b) § 225 Absatz 1 Satz 3, c) § 265 Satz 1 oder d) § 276 Absatz 1 Satz 1 einen Leerverkauf durchführt, 60. entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348