(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals anzuwenden
- 1.
- auf den internen jährlichen Bericht nach § 1 für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, und
- 2.
- auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht nach § 19 für das Berichtsvierteljahr, das nach dem 31. Dezember 2016 beginnt.
(5) Auf den internen jährlichen Bericht für ein Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2025 endet, und auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht für ein Berichtsvierteljahr, das vor dem 1. Januar 2025 begonnen hat, ist die
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften (vom 17.12.2024) ... 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23 bis 27 . Dabei gilt die Maßgabe, dass 1. in den §§ 2 und 8 das ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414