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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 27 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 27 Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern"



(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Mauerwerkskörpern" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

2.
Höhen-, Längen- und Winkelmessungen durchzuführen,

3.
Mauerwerkskörper herzustellen,

4.
Aufmaße zu erstellen und

5.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Vorlage und Öffnungen,

2.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers einschließlich einer Überdeckung als Bogen,

3.
Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Ausfachungen im Zierverband,

4.
Herstellen eines zweischaligen Sichtmauerwerks oder

5.
Herstellen einer Schalung einschließlich der Bewehrung für ein Betonfertigteil in Verbindung mit einem Mauerwerkskörper.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.