1Das Bundeszentralamt für Steuern arbeitet im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit der Europäischen Kommission zusammen, um eine einheitliche und effiziente Anwendung von Bußgeldvorschriften und weiteren Maßnahmen in Fällen der Zuwiderhandlung meldender Plattformbetreiber nach
§ 3 Absatz 4 Nummer 2 zu unterstützen und die Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten.
2Zu diesem Zweck informiert das Bundeszentralamt für Steuern die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ermittlungen und Entscheidungen in Anwendung der
§§ 25 und
26 und berücksichtigt Informationen anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung der
§§ 25 und
26.
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730