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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 27 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 27 Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Geschädigten Personen werden bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland die Kosten einer im Ausland notwendigen medizinischen Versorgung der anerkannten Schädigungsfolge erstattet. 2Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der Vergütung, die der Leistungsträger bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. 3§ 63 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden, wenn
- 1.
- eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung im Inland nicht möglich ist oder
- 2.
- ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand.
(3) Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 können auch weitere im Ausland im Zusammenhang mit der Leistung der medizinischen Versorgung anfallende notwendige Kosten der geschädigten Person und der Begleitperson ganz oder teilweise erstattet werden.
(4) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung.
(5) 1Geschädigte Personen können stationäre Krankenhausleistungen im Ausland abweichend von Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn zuvor die zuständige Behörde zugestimmt hat. 2Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche Behandlung oder eine Behandlung, die für die geschädigte Person ebenso wirksam ist und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, rechtzeitig im Inland erlangt werden kann. 3War die stationäre Krankenhausbehandlung im Ausland unaufschiebbar, so darf der geschädigten Person das Fehlen der vorherigen Zustimmung nicht entgegengehalten werden, soweit und solange sie daran gehindert war, die Zustimmung einzuholen.
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Zitierungen von § 27 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 SEG Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung
... auch bei der Inanspruchnahme der Sachleistung nach diesem Gesetz angefallen wären. § 27 Absatz 2 Nummer 2 und § 59 Absatz 2 gelten entsprechend. (2) Entstehen die Kosten einer ...
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