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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 28 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 28 Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verbände für unterschiedliche Mauerwerkskörper auszuwählen,

2.
Konstruktionen von bewehrten Mauerwerkskörpern zu erläutern,

3.
Bögen zu konstruieren, einzuteilen und zu berechnen,

4.
Konstruktionen von Außenmauerwerken zu erläutern,

5.
systemgebundene Verfahren und Bauweisen zur Herstellung von Mauerwerken zu beschreiben,

6.
Verfahren zum Einbauen von Elementdecken und -wänden zu beschreiben,

7.
Abdichtungsverfahren für Beton- und Stahlbetonbauteile, insbesondere gegen drückendes Wasser, zu beschreiben,

8.
Vorgaben zu Betondeckungen zu erläutern,

9.
Verfahren zur Nachbehandlung von Betonen zu erläutern,

10.
Verfahren zur Instandhaltung von Mauerwerken zu unterscheiden und auszuwählen sowie

11.
Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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