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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 28 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)
Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 28 Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Mauerwerksarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Verbände für unterschiedliche Mauerwerkskörper auszuwählen,
- 2.
- Konstruktionen von bewehrten Mauerwerkskörpern zu erläutern,
- 3.
- Bögen zu konstruieren, einzuteilen und zu berechnen,
- 4.
- Konstruktionen von Außenmauerwerken zu erläutern,
- 5.
- systemgebundene Verfahren und Bauweisen zur Herstellung von Mauerwerken zu beschreiben,
- 6.
- Verfahren zum Einbauen von Elementdecken und -wänden zu beschreiben,
- 7.
- Abdichtungsverfahren für Beton- und Stahlbetonbauteile, insbesondere gegen drückendes Wasser, zu beschreiben,
- 8.
- Vorgaben zu Betondeckungen zu erläutern,
- 9.
- Verfahren zur Nachbehandlung von Betonen zu erläutern,
- 10.
- Verfahren zur Instandhaltung von Mauerwerken zu unterscheiden und auszuwählen sowie
- 11.
- Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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