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§ 28 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 28 Evaluierung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt im Jahr 2022 im Rahmen der Evaluierung nach § 34 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes den Stand der Dekarbonisierung der Wärmenetze fest und prüft im Rahmen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme geeignete Maßnahmen zur stärkeren Einbeziehung der Biomasse zur Optimierung von Systemen mit größeren Anteilen erneuerbarer Wärme, um eine weitergehende Dekarbonisierung zu erzielen.
(2) Ergibt eine Evaluierung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, dass die Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht gesichert erscheint, soll die ausschreibende Stelle das Ausschreibungsvolumen in dem erforderlichen Umfang, höchstens um 100 Megawatt pro Kalenderjahr, erhöhen.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 28 KWKAusV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
aktuell | vor 20.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 KWKAusV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKAusV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 18 EEGAusbGuEnFG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... 12. In § 27 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 28 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ...
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 6 EEVuaÄndV Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... „unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c" gestrichen. 8. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ...
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