§ 28 Voraussetzungen
Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie diese auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge benötigen, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und dadurch ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenSoldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 83 SVG Umzugskostenvergütung ... nach § 13 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 28 des Soldatenentschädigungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 ... und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des § 28 des Soldatenentschädigungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe, 2. ...
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