Tools:
Update via:
§ 28 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 28 Besondere Verkehrsverbote
(1) Ein Stoff, der bei der Verarbeitung von Erzeugnissen nicht zugesetzt werden darf, darf nicht mit dem Ziel dieser Verwendung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.
(2) Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstellung von Weinhefebrand, darf nur nach ausreichender Vergällung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben,
- 1.
- was als ausreichendes Vergällen im Sinne des Absatzes 2 anzusehen,
- 2.
- mit welchen Stoffen das Vergällen vorzunehmen ist oder nicht vorgenommen werden darf,
- 3.
- dass bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur Weinbehandlung benutzt werden können, in Weinbaubetrieben und in den Betrieben, in denen Traubenmoste oder nicht abgefüllte Weine lagern, nicht gelagert werden dürfen,
- 4.
- dass über den Erwerb und den Verbleib von Stoffen im Sinne der Nummer 3 Nachweis zu führen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes G. v. 2. Oktober 2014 BGBl. I S. 1586 m.W.v. 15. Oktober 2014
Frühere Fassungen von § 28 Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.10.2014 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586 |
aktuell vorher | 24.05.2007 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753 |
aktuell | vor 24.05.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 WeinG Verarbeitung von Einzelangaben; Übermittlung von Daten aus der Weinbaukartei (vom 26.11.2019)
... dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ...
§ 50 WeinG Bußgeldvorschriften (vom 28.10.2023)
... 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Absatz 3 Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 , § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b oder ... das kein Erzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht, 9. entgegen § 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermittelt oder zum ... in den Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht, 10. entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt oder bezieht, 10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Weinverordnungneugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Zitat in folgenden Normen
Wein-Überwachungsverordnung
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... § 15, § 22 Absatz 2, § 22d, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 3, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 4, § 33 Absatz 1, Absatz ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, den §§ 30, 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und 1a Satz 1, Abs. 2 ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 26 2. DSAnpUG-EU Änderung des Weingesetzes
... dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der §§ 27 bis 33 dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/28_WeinG.htm