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§ 28 - Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs
(1) 1Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. 2Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, dass der Wohnraum nicht mehr genutzt wird. 3Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder gilt nicht als Nutzungsaufgabe.
(2) 1Der Wohngeldanspruch fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung). 2Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung vom Ersten des Monats der zweckwidrigen Verwendung an aufzuheben, wenn seine Bekanntgabe nicht länger als zehn Jahre und die Kenntnis der Wohngeldbehörde von der zweckwidrigen Verwendung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung nach den §§ 51, 52 und 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist oder auf einen Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch übergegangen ist.
(3) 1Der Bewilligungsbescheid wird von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. 2Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt der Bewilligungsbescheid unwirksam.
(4) 1Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. 2Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person die in Satz 1 genannten Tatsachen mitzuteilen.
(5) Die wohngeldberechtigte Person ist von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten und im Fall des Absatzes 3 auf die Antragsfrist nach § 25 Absatz 4 hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Grundrentengesetz G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1879 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 28 WoGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 5 Grundrentengesetz vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1879 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG) vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1877 |
aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 3 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1824 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1610 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 7 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1707 |
aktuell | vor 01.01.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 WoGG Gesetzeskonkurrenz (vom 01.01.2020)
... zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben ...
§ 24 WoGG Wohngeldbehörde und Entscheidung (vom 01.01.2023)
... nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der ... ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit ... des zu erstattenden Wohngeldes sowie 3. die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5 ...
§ 25 WoGG Bewilligungszeitraum (vom 01.01.2023)
... Abs. 2 als nicht erfolgt gilt. (4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 ...
§ 29 WoGG Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung (vom 01.01.2016)
... 2. die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 bis 3, vorliegen. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der ...
§ 30 WoGG Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall (vom 09.04.2013)
... Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam, gilt Wohngeld, das für die Zeit nach dem ... eigener Forderungen verwenden. (2) Wird der Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 1 Satz 1 auf Grund eines Todesfalles unwirksam und ist Wohngeld weiterhin geleistet worden, ...
§ 37 WoGG Bußgeld (vom 01.01.2016)
... oder 3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den ...
§ 42 WoGG Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
... Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. Liegt das Ende des Bewilligungszeitraums, über den nach Satz 1 neu zu ...
§ 42a WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (vom 01.01.2016)
... nach Satz 1 nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 oder § 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches ... wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt ... 1 bis 5 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 dem Bewilligungsbescheid nach Satz 1 noch nachfolgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt ...
§ 42b WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (vom 01.01.2020)
... Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 27 oder 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ... so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und ... 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem ... nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der ...
§ 42c WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (vom 01.01.2021)
... so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und ... 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem ... nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und dass ab dem Zeitpunkt der Änderung der ...
§ 42d WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes (vom 01.01.2023)
... so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2023 bewilligt worden und ... Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 dem ... nach § 27 oder § 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und dass ab dem Zeitpunkt der Änderung der ...
§ 44 WoGG Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes (vom 01.01.2023)
... so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. (3) Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der aktuellen ... 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem ... nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2963
Artikel 1 1. WoGGÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... an den Wohngeldempfänger, ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die ... Person oder an ein anderes Haushaltsmitglied geleistet. Im Übrigen bleiben § 28 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und § 26 ... 1 Satz 1 zu Grunde liegt, aufgehoben oder unwirksam, ist dieser Betrag abweichend von § 28 Abs. 6 nur zu erstatten, wenn für keinen der Monate Oktober 2008 bis März 2009 ein ...
Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 7 KtoPfRefG Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes
... des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung entsprechend." (8) In § 28 Abs. 2 Satz 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter zu leisten; § 27 Absatz 2 und § 28 bleiben unberührt." b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 ... des zu erstattenden Wohngeldes sowie 3. die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5." 16. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 ... 4 und wie folgt gefasst: „(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 ... zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig." 19. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 2. die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 bis 3, vorliegen. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der ... nach Satz 1 nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 27 oder § 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches ... wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2016 bewilligt worden und liegt mindestens ... 1 bis 5 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 dem Bewilligungsbescheid nach Satz 1 noch nachfolgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt ...
Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 5 GrundRentG Änderung des Wohngeldgesetzes
... 1 oder 2 nur unter den Voraussetzungen des § 27 berücksichtigt." 4. In § 28 Absatz 6 wird vor der Angabe „§ 27" die Angabe „§ 17a Absatz 3," ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 3 9. SGBIIÄndG Änderung weiterer Gesetze
... das Wort „das" durch das Wort „die" ersetzt. 3a. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1 und 2 oder" gestrichen. 4. Die ...
Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)
G. v. 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
Artikel 1 WoGCO2BeprEntlG Änderung des Wohngeldgesetzes
... so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und ... 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem ... nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und dass ab dem Zeitpunkt der Änderung der ... so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt." 7. In Anlage 2 wird in Spalte ...
Wohngeld-Plus-Gesetz
G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Artikel 1 WoGPlusG Änderung des Wohngeldgesetzes
... so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2023 bewilligt worden und ... Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 dem ... nach § 27 oder § 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und dass ab dem Zeitpunkt der Änderung der ...
Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes
... 9. In § 24 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43" durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 ... 28 Abs. 1 bis 3 oder § 43" durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 10. In § 28 Absatz 6 wird die Angabe „§ 43 Abs. ... „§ 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 10. In § 28 Absatz 6 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1" durch die Wörter „der in den §§ ... Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 27 oder 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ... so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt. (3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und ... 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem ... nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der ... Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 27 oder 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ... so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 dieses Gesetzes bleiben unberührt. (3) Ist Wohngeld vor dem Inkrafttreten der ... 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem ... nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der ...
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