§ 295 Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften
(1)
1Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF an Privatanleger, semiprofessionelle und professionelle Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des
§ 316 erfüllt sind.
2Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF und ausländischen AIF an Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der
§§ 317 bis 320 erfüllt sind.
3Die Verwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die die Voraussetzungen für den Vertrieb an Privatanleger nicht erfüllen, müssen wirksame Vorkehrungen treffen, die verhindern, dass Anteile oder Aktien an den AIF an Privatanleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden; dies gilt auch, wenn unabhängige Unternehmen eingeschaltet werden, die für den AIF Wertpapierdienstleistungen erbringen.
(2) 1Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an professionelle Anleger ist im Inland nur zulässig
- 1.
- bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission genannten Zeitpunkt nach den Voraussetzungen des §§ 321, 323, 329, 330 oder 330a;
- 2.
- ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird, nach den Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a.
2Abweichend von Satz 1 darf eine AIF-Verwaltungsgesellschaft, die bis zu dem in Nummer 1 genannten Zeitpunkt inländische Spezial-Feeder-AIF, EU-Feeder-AIF, EU-AIF oder ausländische AIF gemäß
§ 329 oder
§ 330 vertreiben darf, diese AIF auch nach diesem Zeitpunkt an professionelle Anleger im Inland weiterhin vertreiben.
3Die Befugnis der Bundesanstalt, nach
§ 11 oder nach
§ 314 erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt unberührt.
(3) 1Der Vertrieb von Anteilen oder Aktien an inländischen Spezial-AIF, EU-AIF und ausländischen AIF an semiprofessionelle Anleger im Inland ist nur zulässig
- 1.
- bis zu dem in dem auf Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission genannten Zeitpunkt
- a)
- nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger genannten Voraussetzungen des §§ 321, 323, 329, 330 oder 330a oder
- b)
- nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320;
- 2.
- ab dem Zeitpunkt, auf den in Nummer 1 verwiesen wird,
- a)
- nach den für den Vertrieb an semiprofessionelle Anleger genannten Voraussetzungen der §§ 321 bis 328 oder § 330a oder
- b)
- nach den Voraussetzungen der §§ 317 bis 320.
2Absatz 2 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.
(4) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an inländischen Publikums-AIF, an zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten EU-AIF oder an zum Vertrieb an Privatanleger berechtigten ausländischen AIF an Privatanleger vertrieben oder von diesen erworben, so gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit sie sich auf den Vertrieb oder den Erwerb von inländischen Publikums-AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF beziehen.
(5) Werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anteile oder Aktien an
- 1.
- inländischen AIF,
- 2.
- von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach § 58 erhalten hat, verwalteten EU-AIF,
- 3.
- zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten EU-AIF, die von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, verwaltet werden, oder
- 4.
- zum Vertrieb an professionelle Anleger berechtigten ausländischen AIF
an semiprofessionelle oder professionelle Anleger vertrieben oder durch diese erworben, gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3 dieses Abschnitts.
(6)
1Beabsichtigt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten inländischen AIF, an EU-AIF oder, ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, an ausländischen AIF an professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten den
§§ 331,
331a und ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird,
§ 332.
2Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt den am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF oder EU-AIF und für jeden von ihr vertriebenen AIF vor Vertragsschluss
- 1.
- die in § 307 Absatz 1 genannten Informationen einschließlich aller wesentlichen Änderungen dieser Informationen unter Berücksichtigung von § 307 Absatz 4 in der in den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des AIF festgelegten Art und Weise zur Verfügung und
- 2.
- unterrichtet die am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten nach § 307 Absatz 2 Satz 1.
3Zudem informiert die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anleger nach
§ 308 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit
§ 300 Absatz 1 bis 3, und über Änderungen der Informationen nach
§ 307 Absatz 2 Satz 1.
(7)
1Beabsichtigt eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft ab dem Zeitpunkt, auf den in Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, Anteile oder Aktien an von ihr verwalteten inländischen AIF, an EU-AIF oder an ausländischen AIF an professionelle Anleger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu vertreiben, gelten die
§§ 333 und
334.
2Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- 1.
- der AIF gemäß § 268 Absatz 1 Satz 3 oder § 318 Absatz 3 Satz 2 auf Grund seiner Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Aufnahme aller gemäß § 269 erforderlichen Angaben in diesen Prospekt von der Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts befreit ist und
- 2.
- aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes hervorgeht.
Frühere Fassungen von § 295 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 51 KAGB Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021) ... § 27 Absatz 6, die §§ 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8 , die §§ 297, 301 bis 306, 306b und 312 bis 313a dieses Gesetzes anzuwenden. ... Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8 , die §§ 297, 301 bis 306, 306b und 312 bis 313a dieses Gesetzes entsprechend ...
§ 54 KAGB Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland (vom 02.08.2021) ... 28 Absatz 1 Satz 4, die §§ 31, 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 294, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8 , die §§ 297, 302 bis 308 entsprechend anzuwenden. Soweit diese ... Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 294, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8 , die §§ 297, 302 bis 308 entsprechend anzuwenden. (5) Auf die Tätigkeit ...
§ 314 KAGB Untersagung des Vertriebs (vom 02.08.2021) ... vor der entsprechenden Mitteilung der Bundesanstalt aufgenommen worden ist, 2. die nach § 295 Absatz 1 Satz 3 geforderten Vorkehrungen nicht geeignet sind, um einen Vertrieb an Privatanleger wirksam zu ...
§ 320 KAGB Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland (vom 01.01.2023) ... der Anzeige a) einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung der ... b) einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, Angaben und Unterlagen entsprechend § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 13; ... der Anzeige 1. einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft drei Monate, 2. ... 2. einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft vor dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird, sechs Monate beträgt. (3) Hat die anzeigende ...
Zitat in folgenden NormenFinanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... § 292c Außerordentliche Kündigung". j) Nach der Angabe zu § 295 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 295a Widerruf des ... Prinzipien für Wirkungsmanagement festgestellt werden." 85. In § 295 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 331" durch die Angabe „den §§ 331, 331a" ... 331" durch die Angabe „den §§ 331, 331a" ersetzt. 86. Nach § 295 werden die folgenden §§ 295a und 295b eingefügt: „§ 295a ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... 297, 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8 , die §§ 297, 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt. bb) In Satz 2 werden ... die §§ 297, 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter „293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8 , die §§ 297, 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt. b) In Absatz 8 wird die ... „§ 28 Absatz 1 Satz 4," eingefügt und werden die Wörter „ § 295 Absatz 5 und 7 , §§ 307 und 308" durch die Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, ... 7, §§ 307 und 308" durch die Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8 , die §§ 297, 302 bis 308" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz ... Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308" durch die Wörter „294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8 , die §§ 297, 302 bis 308" ersetzt. 19. In § 66 Absatz 4 Satz 1 ... 1" durch die Angabe „Unterabschnitts 2" ersetzt. 52. § 295 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „Unterabschnitts ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV ... im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten die §§ 293 bis 297 und 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend. (7) Bei ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
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