(1)
1Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines EU-OGAW im Inland widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in
§ 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen, die in
§ 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Angaben sowie die in
§ 298 Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stellen.
2Weiterhin sind auch die in
§ 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen.
3Die in
§ 298 Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen müssen nicht veröffentlicht werden.
4Die in
§ 298 Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen müssen nicht mittels eines dauerhaften Datenträgers übermittelt werden, sondern können den Anlegern mit Ausnahme der in
§ 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden.
(2)
1Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines EU-AIF oder ausländischen AIF, die im Inland zum Vertrieb gemäß
§ 320 Absatz 2 zugelassen sind, widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, hat die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in
§ 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen und die in
§ 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und 3,
§ 300 Absatz 1 und 2 sowie
§ 301 genannten Informationen in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stellen.
2Die in Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen müssen nicht veröffentlicht und die in
§ 299 Absatz 5 in Verbindung mit
§ 298 Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen nicht mittels eines dauerhaften Datenträgers übermittelt werden, sondern können den Anlegern mit Ausnahme der in
§ 299 Absatz 1 Nummer 5 genannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden.
3§ 320 Absatz 4 gilt ab dem Datum des Widerrufs entsprechend weiter, solange im Inland noch Anleger investiert sind.
(4) Um die Anleger gemäß Absatz 1 bis 3 zu informieren, kann die Verwaltungsgesellschaft alle elektronischen oder sonstigen Mittel der Fernkommunikation verwenden, sofern die Kommunikationsmittel dem Anleger in der Sprache zur Verfügung stehen, in der die Informationen bereitzustellen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... „§ 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland § 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland". ... 331, 331a" ersetzt. 86. Nach § 295 werden die folgenden §§ 295a und 295b eingefügt: „§ 295a Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs ... auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, entsprechend weiter. § 295b Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland ... § 295a Absatz 5 Satz 1 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 1 nicht nachgekommen wird." c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. ... § 295a Absatz 4 nach dem Datum des Widerrufs weiter vertrieben oder den Pflichten nach § 295b Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen wird." 102. § 315 wird wie folgt geändert: ... entgegen § 295a Absatz 5 Satz 5 eine Unterlage einsetzt, 77d. entgegen § 295b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Unterlage, Angabe oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...