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§ 297 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 297 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
(1) 1Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW interessierten professionellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertragsschluss die wesentlichen Anlegerinformationen oder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 jeweils in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2Darüber hinaus sind einem Interessierten sowie auch dem Anleger eines OGAW auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem AIF interessierte Privatanleger ist vor Vertragsschluss über den jüngsten Nettoinventarwert des Investmentvermögens oder den jüngsten Marktpreis der Anteile oder Aktien gemäß den §§ 168 und 271 Absatz 1 zu informieren. 2Ihm sind rechtzeitig vor Vertragsschluss der Verkaufsprospekt und der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag mit dem Treuhandkommanditisten sind dem Verkaufsprospekt von OGAW und AIF beizufügen, es sei denn, dieser enthält einen Hinweis, wo diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erhalten werden können.
(4) 1Die in den Absätzen 1, 2 Satz 2 sowie in Absatz 3 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) sind dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten und dem Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Internetseite gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 sowie auf Verlangen jederzeit kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. 2Der am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann.
(5) 1Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem Feederfonds oder geschlossenen Feederfonds Interessierten und dem Anleger eines Feederfonds sind auch der Verkaufsprospekt sowie Jahres- und Halbjahresbericht des Masterfonds oder geschlossenen Masterfonds auf Verlangen kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. 2Zusätzlich ist den Anlegern des Feederfonds und des Masterfonds die gemäß § 175 Absatz 1, § 272d oder § 317 Absatz 3 Nummer 5 abgeschlossene Master-Feeder-Vereinbarung auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(6) 1Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten Privatanleger sind vor dem Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem Dach-Hedgefonds oder von EU-AIF oder ausländischen AIF, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen von Dach-Hedgefonds vergleichbar sind, sämtliche Verkaufsunterlagen auszuhändigen. 2Der Erwerb bedarf der schriftlichen Form. 3Der am Erwerb Interessierte muss vor dem Erwerb auf die Risiken des AIF nach Maßgabe des § 228 Absatz 2 ausdrücklich hingewiesen werden. 4Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.
(7) 1Soweit sie Informationspflichten gegenüber dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten betreffen, finden die Absätze 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen oder Aktien im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder des § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2. 2Werden Anteilen oder Aktien im Rahmen eines Investment-Sparplans in regelmäßigem Abstand erworben, so sind die Absätze 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6, soweit sie Informationspflichten gegenüber dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten betreffen, nur auf den erstmaligen Erwerb anzuwenden.
(8) Dem Erwerber eines Anteils oder einer Aktie an einem OGAW oder AIF ist eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 305 enthalten müssen.
(9) Auf Verlangen des am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie Interessierten muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens informieren.
Text in der Fassung des Artikels 8 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz G. v. 19. Juni 2022 BGBl. I S. 911 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 297 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 8 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 BGBl. I S. 911 |
aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
aktuell vorher | 18.03.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen vom 03.03.2016 BGBl. I S. 348 |
aktuell | vor 18.03.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 297 KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 297 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... (5) Die Bundesanstalt überwacht ferner 1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 und 330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften ...
§ 51 KAGB Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297 , 301 bis 306, 306b und 312 bis 313a dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit diese ... nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 293, 294, 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297 , 301 bis 306, 306b und 312 bis 313a dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. (5) ...
§ 52 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297 , 306, 312 bis 313a *) entsprechend anzuwenden. --- *) Anm. d. Red.: Die ...
§ 54 KAGB Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland (vom 02.08.2021)
... 31, 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 294, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297 , 302 bis 308 entsprechend anzuwenden. Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und ... nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 294, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297 , 302 bis 308 entsprechend anzuwenden. (5) Auf die Tätigkeit einer ...
§ 167 KAGB Information mittels eines dauerhaften Datenträgers (vom 02.08.2021)
... 6 Satz 1, des § 180 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, des § 186 Absatz 3 Satz 3, des § 297 Absatz 4 Satz 1 und des § 298 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die Verwendung eines anderen dauerhaften ...
§ 168 KAGB Bewertung; Verordnungsermächtigung (vom 28.03.2020)
... Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend mit der Maßgabe, dass ...
§ 296 KAGB Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität (vom 02.08.2021)
... Gesetzes vertreibt; insbesondere sind § 35 Absatz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die §§ 297 , 298 sowie 301 bis 306 und 309 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gilt ...
§ 303 KAGB Maßgebliche Sprachfassung (vom 18.03.2016)
... deutschen Übersetzung zu versehen. Dabei ist der deutsche Wortlaut der in § 297 Absatz 1 bis 4 und 8 genannten Unterlagen und der in Satz 1 genannten Unterlagen und ...
§ 306a KAGB Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... Umtauschaufträge von Anlegern für Anteile des OGAW oder AIF nach Maßgabe der in § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsunterlagen festgelegten Voraussetzungen verarbeitet; 2. Anleger ... Anlagen in AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes informiert; 4. die Anleger mit den in § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsunterlagen und mit den in § 298 Absatz 1, § 299 Absatz 1 bis 3 und 4 ...
§ 307 KAGB Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung (vom 01.01.2023)
... um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 88 Absatz 4 freizustellen. § 297 Absatz 7 sowie § 305 gelten entsprechend. (3) § 306 Absatz 1, 3, 4 und 6 gilt ...
§ 314 KAGB Untersagung des Vertriebs (vom 02.08.2021)
... nach § 307 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 308 oder § 297 Absatz 2 bis 6, 8 oder 9 , den §§ 299 bis 301, 303 Absatz 1 oder 3 oder § 318 nicht ordnungsgemäß ...
§ 317 KAGB Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... 260c, § 260a in Verbindung mit den §§ 255, 257 vorsehen; 8. die in § 297 Absatz 2 bis 6, 8 und 9 , in den §§ 299 bis 301, 303 Absatz 1 und 3 und in § 318 genannten Pflichten zur ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 78. entgegen § 297 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht in ...
§ 350 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
... oder Aktien von Privatanlegern gehalten werden, gelten ferner die §§ 162, 163 und 297 , soweit sich diese Vorschriften auf Anleger beziehen, und die §§ 300, 301, 305 und 306 ...
Zitat in folgenden Normen
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 7 AltZertG Informationspflichten im Produktinformationsblatt (vom 07.11.2023)
... der Finanzen, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. (5) Die §§ 297 bis 299, 301 und 303 des Kapitalanlagegesetzbuches bleiben unberührt. (6) ...
Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
§ 13 FinVermV Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten (vom 01.08.2020)
... im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten die §§ 293 bis 297 und 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend. (7) Bei ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Ab- satz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10 , des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 63 WpHG Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung *) (vom 28.11.2021)
... der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden. Die §§ 293 bis 297 , 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt. Bei zertifizierten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § ; 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 8 AIFM-UmsG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§§ 293 bis 296, 297 , 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt." c) Absatz 3a ...
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten § 297 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 und § 303 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 121 Absatz 1 ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 6 Satz 1, des § 180 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, des § 186 Absatz 3 Satz 3, des § 297 Absatz 4 Satz 1 und des § 298 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die Verwendung eines anderen dauerhaften ... die Angabe „und 313" durch die Angabe „bis 313a" ersetzt. 88. § 297 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ... Umtauschaufträge von Anlegern für Anteile des OGAW oder AIF nach Maßgabe der in § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsunterlagen festgelegten Voraussetzungen verarbeitet; 2. Anleger ... in AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes informiert; 4. die Anleger mit den in § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsunterlagen und mit den in § 298 Absatz 1, § 299 Absatz 1 bis 3 und 4 ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 294 Absatz 1, die §§ 297 , 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, ... die Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297 , 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ... gestrichen. cc) In Satz 3 werden die Wörter „294 Absatz 1, die §§ 297 , 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter „293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 ... und 313" durch die Wörter „293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297 , 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt. b) In Absatz 8 wird die Angabe „25g bis ... ersetzt. 16. In § 52 Absatz 5 werden die Wörter „294 Absatz 1, die §§ 297 , 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter „293, 294 Absatz 1, die §§ 301 ... die Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297 , 302 bis 308" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... 307 und 308" durch die Wörter „294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297 , 302 bis 308" ersetzt. 19. In § 66 Absatz 4 Satz 1 werden nach den ...
Artikel 3 FiMaAnpG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... 121 bis 123 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 297 bis 299, 301 und 303 des Kapitalanlagegesetzbuches" ...
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 5 CCP-RR-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Die Vorgaben der §§ 170, 212, 216 Absatz 7, des § 217 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 297 Absatz 2 Satz 1 gelten für den modifizierten Nettoinventarwert entsprechend mit der Maßgabe, dass ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... In § 67 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „erste Alternative in Verbindung mit § 297 Absatz 4" durch die Wörter „Satz 1" ersetzt. 22. Dem § 68 ... In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „erste Alternative in Verbindung mit § 297 Absatz 4" durch die Wörter „Satz 1" ersetzt. b) Folgender Absatz ... In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 297 Absatz 4" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt. 71. § 297 wird wie ... mit § 297 Absatz 4" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt. 71. § 297 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Die ... hat, um sich vertraglich von der Haftung gemäß § 88 Absatz 4 freizustellen. § 297 Absatz 7 sowie § 305 gelten entsprechend." 75. In § 314 Absatz 1 Nummer 5 werden ... 75. In § 314 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „in Verbindung mit § 297 Absatz 4" durch die Angabe „Satz 1" und die Wörter „§ 297 Absatz 2 ... mit § 297 Absatz 4" durch die Angabe „Satz 1" und die Wörter „ § 297 Absatz 2 bis 7, 9 oder 10" durch die Wörter „§ 297 Absatz 2 bis 6, 8 oder 9" ersetzt. ... und die Wörter „§ 297 Absatz 2 bis 7, 9 oder 10" durch die Wörter „ § 297 Absatz 2 bis 6, 8 oder 9" ersetzt. 76. In § 317 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter ... oder 9" ersetzt. 76. In § 317 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „ § 297 Absatz 2 bis 7, 9 und 10" durch die Wörter „§ 297 Absatz 2 bis 6, 8 und 9" ersetzt. ... die Wörter „§ 297 Absatz 2 bis 7, 9 und 10" durch die Wörter „ § 297 Absatz 2 bis 6, 8 und 9" ersetzt. 77. In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ... 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „erste Alternative in Verbindung mit § 297 Absatz 4" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt. 79. Nach § 338 wird ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 78. entgegen § 297 Absatz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht in ...
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 8 4. CorStHG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt. 20. § 297 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. FinVermVÄndV
... im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten die §§ 293 bis 297 und 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend. (7) Bei zertifizierten ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden. Die §§ 293 bis 297 , 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt. Bei zertifizierten ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV
... Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10 , des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Kon- ...
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