§ 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1)
1Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (
§ 1829 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat.
2Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören.
3Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) 1Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. 2Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.
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Zitat in folgenden NormenUmsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2286
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
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