Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 299 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
| |

§ 299 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF



(1) 1Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht für Anteile oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF

1.
den Verkaufsprospekt und alle Änderungen desselben auf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesellschaft;

2.
die Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag und alle Änderungen derselben auf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesellschaft;

3.
einen Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres; der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:

a)
eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2, ausgenommen Nummer 1 Satz 3 und 7, und § 247 Absatz 1 vergleichbaren Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Vermögensgegenständen im Sinne von § 261 Absatz 1 Nummer 1 benennt;

b)
eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung;

c)
einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwaltungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr einschließlich einer Übersicht über die Entwicklung des Investmentvermögens in einer § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 3 vergleichbaren Weise; die Übersicht ist mit dem ausdrücklichen Hinweis zu verbinden, dass die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rückschlüsse für die Zukunft gewähren;

d)
die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile oder Aktien und den Wert eines Anteils oder einer Aktie;

e)
jede wesentliche Änderung der im Verkaufsprospekt aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahres, auf das sich der Bericht bezieht;

f)
die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach festen und variablen von der Verwaltungsgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten Vergütungen, sowie die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom EU-AIF oder ausländischen AIF gezahlten Carried Interest;

g)
die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Vergütungen für Führungskräfte und Mitarbeiter der Verwaltungsgesellschaft, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt;

h)
eine Wiedergabe des vollständigen Berichts des Rechnungsprüfers einschließlich etwaiger Vorbehalte;

i)
eine Gesamtkostenquote entsprechend § 166 Absatz 5 oder § 270 Absatz 1 in Verbindung mit § 166 Absatz 5; gegebenenfalls zusätzlich eine Kostenquote für erfolgsabhängige Verwaltungsvergütungen und zusätzliche Verwaltungsvergütungen nach § 166 Absatz 5 Satz 4 oder § 270 Absatz 4;

4.
einen Halbjahresbericht für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres, falls es sich um einen offenen AIF handelt; der Bericht ist im Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach dem Stichtag zu veröffentlichen und muss die Angaben nach Nummer 3 Buchstabe a und d enthalten; außerdem sind die Angaben nach Nummer 3 Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind;

5.
die Ausgabe- und Rücknahmepreise und den Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, jedoch mindestens einmal im Jahr, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen; abweichend erfolgt die Veröffentlichung bei mit OGAW nach § 192 vergleichbaren Investmentvermögen mindestens zweimal im Monat.

2Inhalt und Form des Jahresberichtes bestimmen sich im Übrigen nach den Artikeln 103 bis 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. 3Der Jahres- und Halbjahresbericht eines Feederfonds muss zudem die Anforderungen entsprechend § 173 Absatz 4 erfüllen; der Jahresbericht eines geschlossenen Feederfonds muss die Anforderungen entsprechend § 272b Absatz 4 erfüllen. 4Die Berichte nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind dem Anleger auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 5Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 auf Verlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. 6In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.

(2) Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile oder Aktien an ausländischen AIF und EU-AIF dürfen in Bekanntgaben nur gemeinsam genannt werden; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen.

(3) Für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF, die mit inländischen geschlossenen Publikums-AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind und die an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt, zugelassen sind, müssen die gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile oder Aktien des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.

(4) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 gelten nicht für geschlossene EU-AIF und geschlossene ausländische AIF, die mit inländischen geschlossenen AIF nach den §§ 261 bis 272 vergleichbar sind. 2Für AIF im Sinne von Satz 1, die nicht zu den in Absatz 3 genannten AIF gehören, muss den Anlegern der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie entsprechend den Vorschriften für inländische geschlossene Publikums-AIF nach § 272 offengelegt werden. 3Für AIF im Sinne von Absatz 3 veröffentlichen die AIF-Verwaltungsgesellschaften täglich in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes

1.
den Kurs der Anteile oder Aktien des AIF, der an dem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt, ermittelt wurde, und

2.
den Nettoinventarwert des AIF entsprechend den Vorschriften für inländische geschlossene Publikums-AIF nach § 272.

4In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über den AIF im Sinne von Satz 3 dürfen der Kurs der Anteile oder Aktien und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.

(5) Die Veröffentlichungs- und Unterrichtungspflichten gemäß § 298 Absatz 2 gelten für EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 299 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 12 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuellvor 19.07.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 299 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 299 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... (5) Die Bundesanstalt überwacht ferner 1. die Einhaltung der §§ 293 bis 311, 314 bis 321, 323 und 330a sowie der sonstigen beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften ...
§ 295b KAGB Informationspflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland (vom 02.08.2021)
... AIF-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen und die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und 3, § ... des Widerrufs die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen und die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und 3 , § 300 Absatz 1 und 2 sowie § 301 genannten Informationen in jeweils aktueller Fassung ... in Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen müssen nicht veröffentlicht und die in § 299 Absatz 5 in Verbindung mit § 298 Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen nicht mittels eines ... Datenträgers übermittelt werden, sondern können den Anlegern mit Ausnahme der in § 299 Absatz 1 Nummer 5 genannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden. ...
§ 299 KAGB Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF (vom 02.08.2021)
... die Anforderungen entsprechend § 272b Absatz 4 erfüllen. Die Berichte nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind dem Anleger auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Ist der AIF nach der ...
§ 303 KAGB Maßgebliche Sprachfassung (vom 18.03.2016)
... und Unterlagen gemäß § 298 Absatz 1 Satz 1 und gemäß § 299 Absatz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwortung der ausländischen ...
§ 306 KAGB Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen (vom 19.07.2014)
... entgegen § 164 Absatz 1, § 268 Absatz 1, § 298 Absatz 1 oder § 299 Absatz 1 nicht veröffentlicht, so kann der Erwerber eines Anteils oder einer Aktie an einem ...
§ 306a KAGB Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... den in § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsunterlagen und mit den in § 298 Absatz 1, § 299 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 bis 4 , § 300 Absatz 1, 2 und 4 und § 301 genannten Unterlagen und Informationen zur Ansicht ...
§ 308 KAGB Sonstige Informationspflichten
... der AIF-Verwaltungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr und 4. die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e bis h genannten Angaben. § 299 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.  ... in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e bis h genannten Angaben. § 299 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG ...
§ 314 KAGB Untersagung des Vertriebs (vom 02.08.2021)
... Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder nach § 308 oder § 297 Absatz 2 bis 6, 8 oder 9, den §§ 299 bis 301, 303 Absatz 1 oder 3 oder § 318 nicht ordnungsgemäß erfüllt ...
§ 317 KAGB Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... §§ 255, 257 vorsehen; 8. die in § 297 Absatz 2 bis 6, 8 und 9, in den §§ 299 bis 301, 303 Absatz 1 und 3 und in § 318 genannten Pflichten zur Unterrichtung der am Erwerb ...
§ 318 KAGB Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 01.01.2023)
... ist dem Verkaufsprospekt als Anlage beizufügen: 1. ein Jahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 , dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und 2. bei ... des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 . (5) (aufgehoben) (6) Angaben von wesentlicher Bedeutung im ...
§ 320 KAGB Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland (vom 01.01.2023)
... Vertriebsgesellschaften; 4. den letzten Jahresbericht, der den Anforderungen des § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechen muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate ... AIF handelt, auch der anschließende Halbjahresbericht, der den Anforderungen des § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestätigungsvermerk eines ... a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft und den nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu veröffentlichenden Jahresbericht spätestens sechs Monate nach Ende jedes ... Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres sowie für offene AIF zusätzlich den nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu veröffentlichenden Halbjahresbericht spätestens drei Monate nach Ende jedes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 7 AltZertG Informationspflichten im Produktinformationsblatt (vom 07.11.2023)
... das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. (5) Die §§ 297 bis 299 , 301 und 303 des Kapitalanlagegesetzbuches bleiben unberührt. (6) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... die Wörter „der §§ 101, 120, 135, 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie § 299 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. bbbb) In Satz 3 wird ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... AIF-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen und die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und 3, § ... des Widerrufs die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen und die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und 3 , § 300 Absatz 1 und 2 sowie § 301 genannten Informationen in jeweils aktueller Fassung ... in Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen müssen nicht veröffentlicht und die in § 299 Absatz 5 in Verbindung mit § 298 Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen nicht mittels eines ... Datenträgers übermittelt werden, sondern können den Anlegern mit Ausnahme der in § 299 Absatz 1 Nummer 5 genannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden. § 320 ... auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können,". 90. In § 299 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt ein Semikolon und die Wörter „der Jahresbericht eines ... den in § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsunterlagen und mit den in § 298 Absatz 1, § 299 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 bis 4 , § 300 Absatz 1, 2 und 4 und § 301 genannten Unterlagen und Informationen zur Ansicht ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 2" durch die Angabe „Unterabschnitts 3" ersetzt. 53. § 299 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 3 FiMaAnpG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... 121 bis 123 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§§ 297 bis 299 , 301 und 303 des Kapitalanlagegesetzbuches" ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 12 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
... bis 5" durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 bis 5" ersetzt. 22. In § 299 Absatz 3 und 4 Satz 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 5 InvStG Besteuerungsgrundlagen (vom 27.07.2016)
... Jahresbericht im Sinne der §§ 101, 120, 135, 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie § 299 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs spätestens vier Monate nach Ablauf des ...