Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach §
298 Absatz 1 oder 2 auch unmittelbar ergreifen gegenüber
- 1.
- anderen Unternehmen, auf die ein Versicherungsunternehmen Tätigkeiten ausgegliedert hat, und
- 2.
- Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 10 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen.
§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023) ... den Vorschriften über die Aufsicht § 294 Absatz 2 Satz 2 bis 4, die §§ 298 und 299 Nummer 1 , die §§ 303, 305 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 bis 5, § 306 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 293 VAG Aufsicht (vom 30.12.2024) ... 305, 306, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a entsprechend; § 299 bleibt unberührt. Für Unternehmen, die auch das Erst- oder ...
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534