§ 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
- 1.
- die gleichartige Tätigkeit
- a)
- im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
- b)
- bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und
- 2.
- die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
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interne Verweise§ 28 BBesG Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2020) ... eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 ) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Mit Zustimmung des ...
§ 53 BBesG Auslandszuschlag (vom 06.03.2025) ... Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( § 29 Abs. 1 ) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der ... die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag ... die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, ...
Zitat in folgenden NormenAllgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
A. v. 26.01.1976 BGBl. I S. 404; zuletzt geändert durch A. v. 28.06.1982 BGBl. I S. 1012
III. DBBeamtRAnO ... die Führung der Dienstgeschäfte verbieten dürfen, b) nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BBesG über die Gleichstellung der in § 29 Abs. 3 Satz 1 BBesG genannten ... b) nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BBesG über die Gleichstellung der in § 29 Abs. 3 Satz 1 BBesG genannten Tätigkeiten mit der Tätigkeit im Dienst eines ...
Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
§ 3 DJubV Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2016) ... oder Ehrenbeamter bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes), 2. Zeiten einer Tätigkeit in einem ...
Übergangszahlungsverordnung (ÜZV)
V. v. 23.07.1975 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848
§ 1 ÜZV Geltungsbereich ... und mittleren Dienstes, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... Zulassung zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 ) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren ... Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 ) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Weitere hauptberufliche Zeiten, die ... nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 angerechnet." 19. In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „das Reich," gestrichen. ... gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird ... das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter ... das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter ... und die Angabe „im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1)" gestrichen und nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „in ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... Grundgehaltes § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren § 30 Nicht zu berücksichtigende ... „Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden." 16. § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die gleichartige Tätigkeit ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes (JubV)
neugefasst durch B. v. 13.03.1990 BGBl. I S. 487; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
§ 3 JubV (vom 01.07.2009) ... werden. Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (2) Absatz 1 findet ...
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