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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 29 - Hochbauberufeausbildungsverordnung (HochbauBAusbV)

Artikel 2 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 131
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-155 Berufliche Bildung
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§ 29 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbaumaßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

3.
Zeichnungen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,

4.
sowohl organische als auch anorganische Baustoffe sowie Bauhilfsstoffe zu unterscheiden,

5.
Energieeffizienzmaßnahmen unter Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit zu unterscheiden,

6.
Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen zu beschreiben,

7.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

8.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

9.
Aufmaße zu erstellen,

10.
Konstruktionen im Holzbau, im Trockenbau, von Putzen oder von Estrichen zu unterscheiden und auszuwählen sowie

11.
Konstruktionen zu Baugruben, Gräben, Verbau, Wasserhaltung oder Infrastrukturtechnik zu unterscheiden und auszuwählen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.