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§ 29 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 29 Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppelfinanzierung



(1) 1Die Landesstellen haben regelmäßig Kontrollen mit dem Ziel durchzuführen, eine regelwidrige Doppelfinanzierung auszuschließen. 2Eine regelwidrige Doppelfinanzierung liegt vor, wenn eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen und deren angeschlossene Erzeuger für eine im Sektor Obst und Gemüse geförderte Maßnahme eine weitere Finanzierung aus nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen erhält.

(2) Zu diesem Zweck haben die Landesstellen sowie die Bundesanstalt sich gegenseitig die in Abschnitt II Nummer 2 der Anlage zum Marktorganisationsgesetz genannten maßnahmespezifischen Daten von Mitgliedern von anerkannten Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse sowie von Antragstellern in den von der Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder unionsrechtlichen Förderprogrammen zu übermitteln und Abgleiche durchzuführen.