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§ 29 - Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-1-31 Allgemeines Steuerrecht
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§ 29 Anwendungsbestimmungen



1Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. 2§ 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.





 

Frühere Fassungen von § 29 PStTG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2024Artikel 38 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 PStTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 PStTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 38 JStG 2024 Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
... 6" durch die Wörter „§ 147 Absatz 5 bis 7" ersetzt. 3. Dem § 29 wird folgender Satz angefügt: „§ 6 Absatz 3 in der Fassung des ...